— 432 —
855.
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen in Revisionssachen werden mit der Uberschrift:
„Im Namen des Königs“
versehen und enthalten neben dem Siegel des Oberschiedsgerichts (6 9) die
Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.“
Die Ausfertigungen in Beschwerdesachen enthalten lediglich die Schluß-
formel:
„Das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung
durch das mitwirkende Mitglied, das als solches dem Dienstalter nach oder bei
gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach das älteste ist.
Hat der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt, daß die Ausferti-
gungen von einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Oberschiedsgerichts unter-
zeichnet werden, so ist unter die einschließlich der Unterschriften gefertigte Abschrift
u setzen:
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird hier-
durch beglaubigt.“
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amts-
eigenschaft.
(56.
Schreib= und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen
zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift der Entscheidung
und den Ausfertigungen vermerkt. Uber die Verfügung kann sich der Beteiligte
bei dem Oberschiedsgerichte beschweren.
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.
| 57.
Hat die Entscheidung einen von einer Partei erhobenen Haupt= oder
Nebenanspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird sie
auf Antrag nachträglich ergänzt.
Uber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
wenn es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift der Entscheidung und
den Ausfertigungen vermerkt.
65S.
Für die Berechnung von Fristen gelten die 9§9 124 bis 127, für Zu-
stellungen die § 135, 136, für die Wiederaufnahme des Verfahrens die 9§# 1722
bis 1734 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.