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D. Entscheidung des Oberschiedsgerichts in den Fällen des § 2 Abf. 4 des
Knappschaftsgesetzes sowie des § 6 und des #§ 70 Abf. 2 (Streit über die
Juständigkeit zwischen Knappschafts-Oberversicherungsämtern) der Der-
ordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren bei knappschaftlichen Streitig-
keiten (Schiedsgerichtsordnung) vom 8. Dezember 1913.
4 59.
Für die Entscheidungen des Oberschiedsgerichts in den Fällen des 5 2
Abs. 4 des Knappschaftsgesetzes sowie des § 6 und des & 70 Abs. 2 (Streit über
die Zuständigkeit zwischen Knappschafts-Oberversicherungsämtern) der Verordnung
über das schiedsgerichtliche Verfahren bei knappschaftlichen Streitigkeiten (Schieds-
gerichtsordnung) vom 8. Dezember 1913 gelten die Vorschriften der §# 13 bis 18,
20 bis 58 der Oberschiedsgerichtsordnung, soweit sie sich auf die Beschwerde
beziehen, entsprechend. Indessen kann das Oberschiedsgericht bei Streit über die
Zuständigkeit zwischen Berufungsgerichten auch ohne vorgängige Anhörung der
etwaigen Gegenpartei entscheiden.
III. Kosten des Verfahrens.
(60.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streit-
fälle erwachsen und nach §& 83 Abs. 2, 9 79 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes von
dem Knappschaftsvereine zu zahlen sind, dessen Entscheidung angefochten ist,
werden vorbehaltlich der Vorschrift des § 83 Abs. 2, §J79 Abs. 3 Satz 2 a. a. O.
durch Verfügung des Vorsitzenden festgesetzt. Wird seine Verfügung angefochten,
so ist die Entscheidung des Oberschiedsgerichts herbeizuführen.
61.
Bei der mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und
in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten (außergericht-
liche Kosten) zu erstatten hat.
Die Höhe dieser Kosten wird in der Entscheidung festgesetzt.
Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der zweckentsprechend aufgewendeten
Zeit und Mühewaltung auch für Rechtsanwälte sowie sonstige Vertreter und
Beistände der Parteien.
62.
Der Minister für Handel und Gewerbe kann über die Kosten des Ober-
gilcheserh und des oberschiedsgerichtlichen Verfahrens Ausführungsbestimmungen
erlassen.
%63.
Die festgesetzten Geldstrafen (& 1 Abs. 6 Schlußsatz, & 33 Abs. 3, & 40
Abs. 1) sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (S# 60, 61) werden
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Das Gleiche gilt für die nach § 83 Abs. 2,