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Gros schiffahrtweg Berlin Stettin (Wasserstraße
Berlin —Hohensaaten) mit Lehnitz-See gehört zu den
Wasserläufen erster Ordnung im Sinne des Wassergesetzes
(Wasserges. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. U) 182.
Groß Schimon-Ser (masurische Wasserstraßen) gehört
zu den Wasserläufen erster Ordnung im Sinne deß
Wassergesetzes (Wasserges. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. I) 175.
Groß Stumbragirren (Ostpreußen), Drainagegenossen-
schaft Groß Stumbragirren daselbst im Kreise Labian
(Stat. v. 3. Febr.) 28 Nr. 10.
Groß Tullen (Ostpreußen), Entwässerungs- und Drainage-
genossenschaft Groß Tullen daselbst im Kreise Pillkallen
(Stat. v. 6. Jan.) 28 Nr. 3.
Grofwusterwitz (Sachsen), Großwugtzerwitzer See gehört
zu den Wasserläufen erster Ordnung im Sinne des
Wassergesetzes (Wasserges. 5 2 Abs. 1 Nr. 1 Anl. 1) 173.
Grünewalde (Sachsen), Vereinigung der Landgemeinde
und einzelner Parzellen des Forstgutsbezirkes Grünewalde
mit der Stadtgemeinde Schönebeck (G. v. 31. März) 37.
Grundbuch, Eintragung der Wasserläufe in das Grund.
buch (Wasserges. § 13) 57. — desgl. bei Verleihung
von Benugungsrechten (das. 8§5 74, 78, 81) 74. —
desgl. bei Ansprüchen auf Qwangsrechte (das. § 310
Abs. 5, 7) 148. — Verhältnis der Grundbuchein-
tragungen zu den Eintragungen in den Wasserbüchern
(das. 88 185, 190) 105. (das. 8 380) 160.
Gebühren- und Stempelfreiheit der Grundbuchaus.
züge für das Verfahren zur Bildung von Wasser-
genossenschaften (Wasserges. § 272) 128. — desgl. von
Deichverbänden (das. § 297) 136.
Aufl.ebung des Artikel 1 der Verordnung, betr.
das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899, soweit
er sich auf öffentliche Gewässer bezieht (Wasserges. 5 399
Abs. 2 Nr. 15) 165.
Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 1912
die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie Bezirke,
für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke
als angelegt gilt (Bek. v. 11. Jan.) 11.
Bestimmung der Ausschlußfristen für Anlegung des
Grundbuchs in einzelnen Amtsgerichtsbezirken, s. unter
Ortsnamen der letzteren.
Grundschuldgläubiger, Rechte an der Entschädigung
für Schaden durch unerlaubte Verunreinigung eines
Wasserlaufs (Wasserges. § 24) 60.
Grundsteuerkataster, Gebühren= und Stempelfreiheit
der Katafterauszüge für das Verfahren zur Bildung
Sachregister 1913.
Grundsstenerkataster (Forts.)
von Wassergenossenschaften (Wasserges. § 272) 128. —
desgl. von Deichverbäuden (das. 5 297) 136.
Grundftũcke, Einführung des Geseles, betr. die Z79
lassung einer Verschuldungsgrenze für land-- oder forst.
wirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 20. August 1906
in allen Landesteilen — mit Ausnahme des Stadt.
kreises Berlin —, in denen es nicht schon nach den
Verordnungen vom 23. März 1908 und vom 16. Juni
1909 gilt (V. v. 5. Mai) 274.
Inanspruchnahme usw. von Grundstücken bei Be.
nutzung der Wasserläufe (Wasserges. S§ 27, 28, 43
62. — dezsgl. bei Verleihung von Benutzungsrechten
(das. § 53) 68. — desgl. bei der Unterhaltung der
Wasserläufe und ihrer Ufer (das. S#§ 134ff.) 93. —
besgl. beim Ausbau von Wasserläufen erster und zweiter
Ordnung (das. § 162) 100. — desgl. für den Ablau-
oberirdisch absließenden Wassers (das. S§ 197, 198)
108. — Beschränkungen für die Mitglieder von Wasser-
genossenschaften (das. § 214 Abs. 1 Nr. 5) 112. —
Beschränkungen in der Benutzung der im Hochwasser-
abslußgebiete von Wasserläufen belegenen Grundstücke
(das. §5 284) 131. — desgl. im Uberschwemmungs-
gebiete von bei Hochwasser gefahrbringenden Wasser-
läufen (das. §5 285 ff.) 132. — Beschränkungen für
die Mitglieder der Deichverbände (das. SS 311, 312)
140. — Zwangsrechte (das. §§ 330 bis 341) 145. —
Beim Inkrafttreten des Wassergesetzes bestehende Rechte
(das. §8 379 bis 382) 159.
Inanspruchnahme von Grundstücken usw seitens
des Verbandes zur Regelung der Vorflut, Entwässerung
und Abwässerreinigung im Rawagebiete (G. v. 21. April
85 18 bis 20) 243. — desgl. der Genossenschaft zur
Regelung der Vorflut und der Abwässerreinigung im
linksniederrheinischen Industriegebiete (G. v. 29. April
§§ 25 bis 27) 257. — desgl. der Genossenschaft = Ruhr.
verband= zur Reinhaltung der Ruhr und ihrer Neben-
flüsse (G. v. 5. Juni §§ 27 bis 29) 312. — desgl.
der Sesekegenossenschaft zur Regelung der Vorflut und
der Abwässerreinigung im Niederschlagsgebiete der Seseke
und ihrer Nebenflüsse (G. v. 5. Juni §§ 26 bis 29)
336.
Grundwasserstand, #nderung des Grundwasserstandes
durch Benutzung von Wasserläufen (Wasserges. § 41
Abs. 3, 5 50 Abs. 4, 5 52 Abs. 2) 65. — desgl. durch
Ausbau von Wasserläufen erster und zweiter Ordnung
(das. 5 156 Abs. 3, § 159) 99. — desgl. durch Be-