Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

  
Preußische Gestts ammlung 
  
— Nr. 7T. — 
  
Inhalt: Gesegtz, betreffend Dienstverhältnisse der Beamten der Amtsanwaltschaft, S. 268. — #nderung 
des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 1905, 
S. 27. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs. 
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 27. 
  
(Nr. 11259.) Gesetz, betreffend Dienstverhältnisse der Beamten der Amtsanwaltschaft. Vom 
  
V 
24. Februar 1913. 
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 
24. April 1878 (Gesetzsamml. S. 230) wird dahin geändert: 
1. An die Stelle der §§P 62), 63 treten folgende Vorschriften: 
"l 62. 
Die Amtsanwälte werden von dem Justizminister ernannt. Der 
Justizminister kann die Ernennungsbefugnis den Oberstaatsanwälten 
übertragen. 
Diejenigen Amtsanwälte, welche eine in dem Besoldungsetat auf- 
geführte Stelle bekleiden, werden gegen festes Gehalt auf Lebenszeit, 
die übrigen auf Kündigung angestellt. 
/63. 
Staatsanwälte, Gerichtsassessoren, sofern sie nicht gleichzeitig mit 
richterlichen Geschäften in Strafsachen betraut sind, Referendare und 
Gerichtsschreiber sind verpflichtet, die Geschäfte des Amtsanwalts zu 
übernehmen. 
2. Der 9 64 erhält folgenden Absk. 3: 
In den Fällen dieses Paragraphen ist vor der Ernennung des 
Amtsanwalts der Regierungspräsident zu hören. 
3. a) Im 9 89 werden hinter dem Worte „Staatsanwälte“ eingefügt die 
Worte: 
auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11259— 11260.) 7 
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1913.
	        
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