Preußische Gestts ammlung
— Nr. 7T. —
Inhalt: Gesegtz, betreffend Dienstverhältnisse der Beamten der Amtsanwaltschaft, S. 268. — #nderung
des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 1905,
S. 27. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs.
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 27.
(Nr. 11259.) Gesetz, betreffend Dienstverhältnisse der Beamten der Amtsanwaltschaft. Vom
V
24. Februar 1913.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom
24. April 1878 (Gesetzsamml. S. 230) wird dahin geändert:
1. An die Stelle der §§P 62), 63 treten folgende Vorschriften:
"l 62.
Die Amtsanwälte werden von dem Justizminister ernannt. Der
Justizminister kann die Ernennungsbefugnis den Oberstaatsanwälten
übertragen.
Diejenigen Amtsanwälte, welche eine in dem Besoldungsetat auf-
geführte Stelle bekleiden, werden gegen festes Gehalt auf Lebenszeit,
die übrigen auf Kündigung angestellt.
/63.
Staatsanwälte, Gerichtsassessoren, sofern sie nicht gleichzeitig mit
richterlichen Geschäften in Strafsachen betraut sind, Referendare und
Gerichtsschreiber sind verpflichtet, die Geschäfte des Amtsanwalts zu
übernehmen.
2. Der 9 64 erhält folgenden Absk. 3:
In den Fällen dieses Paragraphen ist vor der Ernennung des
Amtsanwalts der Regierungspräsident zu hören.
3. a) Im 9 89 werden hinter dem Worte „Staatsanwälte“ eingefügt die
Worte:
auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11259— 11260.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1913.