Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

b) & 89 erhält folgenden Zusatz: 
Die auf Kündigung angestellten Amtsanwälte sind befugt, 
die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen. 
Artikel II. 
Das Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Disziplinar= 
gesetze, vom 9. April 1879 (Gesetzsamml. S. 345) wird dahin geändert: 
1. Der § 15 erhält folgenden Zusatz: 
und zwar auf die Amtsanwälte) die ein sonstiges Hauptamt nicht 
bekleiden, 
mit folgenden Maßgaben: 
1. die Befugnis des Oberstaatsanwalts zur Verhängung von 
Geldstrafen wird bis zum Betrage von 90 Mark erhöht; 
2. der Erste Staatsanwalt ist befugt, außer Warnungen auch 
Verweise zu erteilen und Geldstrafen bis zum Betrage von 
30 Mark zu verhängen; 
3. für das förmliche Disziplinarverfahren gelten die aus §9 64 
Nr. 1 bis 3 sich ergebenden Zuständigkeiten. 
2. Der 9 19 erhält folgenden Zusatz: 
3. von dem Staatsanwalte, dem die Geschäfte des ersten Beamten der 
Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgericht übertragen sind, bis zum 
Betrage von neun Mark. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Köniqlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. Februar 1913. 
(I. S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Flrhr. v. Schorlemer. 
v. Dallwicz. Lentze.
	        
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