Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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In den Fällen der Nr. 1 und 2 können durch Kreispolizeiverordnung Vor- 
schriften für die Torfgewinnung erlassen werden, durch welche die Möglichkeit 
einer vorteilhaften land= oder forstwirtschaftlichen Nutzung gesichert wird. 
3. 
Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung müssen die zur Erläuterung 
des Unternehmens notwendigen Pläne und Beschreibungen beigefügt werden. 
84. 
Der Genehmigungsbeschluß trifft die zur Durchführung des § 1 Abs. 1 
eiwa erforderlichen Bestimmungen. 
Dem Unternehmer kann in dem Genehmigungsbeschlusse die Leistung einer 
Sicherheit für die Einhaltung des genehmigten Planes und der getroffenen Be- 
stimmungen aufgegeben werden. 66 
Vor der Beschlußfassung sind über den Antrag eine durch den Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmende sachverständige Stelle 
sowie der Meliorationsbaubeamte zu hören. Auf Verlangen ist auch ein von den 
Beteiligten etwa benannter Sachverständiger zu hören. Auf Antrag eines Be- 
teiligten sindet mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausschusse statt. Die 
sachverständige Stelle sowie der Meliorationsbaubeamte sind auch zu hören, wenn 
gemäß # 2 Abs. 3 kreispolizeiliche Vorschriften für die Torfgewinnung erlassen 
werden sollen. 
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses steht den Beteiligten binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten zu. 
/ 6. 
Bei der Ausführung des Unternehmens hat der Landrat, in Stadtkreisen 
die Ortspolizeibehörde, für die Einhaltung des genehmigten Planes und der ge- 
troffenen Bestimmungen zu sorgen. Sie können zu diesem Zwecke polizeiliche 
Verfügungen erlassen. 
Wesentliche Abweichungen von dem genehmigten Plane oder den getroffenen 
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung nach Maßgabe der 99 1), 3 bis 5. 
87. 
Die Benutzung von Moorgrundstücken ohne die nach diesem Gesetz erforder- 
liche Genehmigung ist vom Landrat,) in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, 
polizeilich zu verhindern. 
88. 
In den Städten, deren Polizeiverwaltung der Aufsicht des Landrats nicht 
untersteht, tritt in den Fällen der 99 6 und 7 an Stelle des Landrats die Orts- 
polizeibehörde.
	        
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