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Unternehmungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Torf-
gewinnung bereits begonnen haben, dürfen ohne die in diesem Gesetze vorgesehenen
Beschränkungen sechs Monate lang in dem bisherigen Umfange fortgesetzt werden.
Kann über einen Genehmigungsantrag nicht vor dem Ablaufe der sechs-
monatigen Frist entschieden werden, so beschließt der Bezirksausschuß darüber, ob
die vorläufige Weiterführung des Unternehmens zu genehmigen ist. Diese Ge-
nehmigung muß erteilt werden, wenn über den Genehmigungsantrag ohne Ver-
schulden des Antragstellers vor Ablauf der Frist nicht entschieden werden kann.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses steht dem Antragsteller binnen zwei
Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten zu.
10.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1913 in Krafst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 4. März 1913.
— Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze.
—
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 30. Dezember 1912 Allerhöchst vollzogene Statut für die Riebitz-
Ramsberger Wassergenossenschaft in Lüchenthin im Kreise Kammin durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung in Stettin Nr. 8 S. 65) aus-
gegeben am 22. Februar 1913;
2. das am 6. Januar 1913 Allerhöchst vollzogene Statut für die Vitter
Wiesengenossenschaft in Barzwitz im Kreise Schlawe durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung in Köslin Nr. 8 S. 51, ausgegeben am 22. Februar
1913;