Preußische Gestzs ammlung
———
Jnhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung eines Nachtrags zu der Verwaltungsordnung für
die Staatseisenbahnen, S. 35. — Abänderun 4 der Bestimmungen des Reglements für die öffentlich
71
anzustellenden Cand (Feld) messer vom 2 n #ais8 sowie der JZusatzbestimmungen vom 26. Februar
1894 über die Bezahlung der Land (Feld) messerarbeiten. S. 36.
(Nr. 11263.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung eines Nachtrags zu der Verwaltungs-
A ordnung für die Staatseisenbahnen. Vom 23. August 1912.
uf Ihren Bericht vom 14. August d. J. will Ich den anliegenden Nachtrag
zu der auf Grund Meines Erlasses vom 25. März 1907 (Gesetzsamml. S. 79)
neu festgesetzten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen genehmigen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Wilhelmshöhe, den 23. August 1912. Z„
Wilhelm.
v. Breitenbach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Nachtrag
zu der auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 25. März 1907 neu
festgesetten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen“! (Gesetz-
samml. 1907 S. 829.
Der letzte Satz im & 10 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Minister kann den Vorständen dieser Amter und Bauabteilungen
die Befugnis zu endgültigen Kassenanweisungen sowie zur Beur-
laubung der unterstellten Beamten mit verwaltungsseitiger Ubernahme
der Stellvertretungskosten und zur selbständigen Vergebung von Ar-
beiten und Lieferungen, außerdem den Dienstvorstehern die Befugnis
zu vorläufigen Kassenanweisungen erteilen.“
–
Cesetsammlung 1913. (Nr. 11263—11266.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1913.