d) 232 257 273 273 130
) — K qaus Forst), zu uat(aus 2/0), zu 50 (aus 58),
. * , IF des Kartenblatts 12 der Gemarkung Grünewalde
und werden mit der Stadtgemeinde Schönebeck vereinigt, und zwar zu a bis c
auf Grund der Bedingungen der §## 9, 10, 11 des Kaufvertrags vom 16./27. Fe-
bruar 1912, die der Regierungspräsident in Magdeburg im Amteblatte der
Regierung veröffentlichen wird.
83.
Die in den #§ 1 und 2 aufgeführten Landgemeinden und Parzellen
scheiden gleichzeitig aus dem 3. Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Magdeburg aus
und werden dem 7. Wahlbezirke desselben Regierungsbezirkes zugeteilt.
. H
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft.
Die Landgemeinden Grünewalde und Elbenau sowie die im 9 2 bezeichneten
Teile des Forstgutsbezirkes Grünewalde verbleiben bis zum ersten Tage des auf
den Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats bei dem Amtsgericht
in Gommern und werden von diesem Tage ab unter Abtrennung von ihrem
bisherigen Amtsgerichte dem Amtsgericht in Schönebeck zugelegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 31. März 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Trott zu Solz.
v. Heeringen. v. Dallwitz. Lentze.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetsamml. S. 357) find
bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 3. Februar 1913, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Insterburger Kleinbahn-Aktiengesellschaft in
Insterburg für die Anlage einer Kleinbahn von der Station Miekiten der
Kleinbahnlinie Pogegen Schmalleningken nach Tilsit (Brückenkopf, Getreide-
markt, Hafen Tilsit), durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in
Gumbinnen Nr. 10 S. 87, ausgegeben am 8. Mätz 1913;
2. das am 17. Februar 1913 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wester-
und Lintelermarscher Deichacht in Norden im Kreise Norden durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung in Aurich Nr. 11 S. 57, ausgegeben
am 15. März 1913.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Gachre#gister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanstalten zu richten.