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2. die Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften:
a) aus den zu einer Zusammenlegung herangezogenen Grundstücken während
der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens,
b) außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern dies im einzelnen
Falle nicht durch inländische Behörden geschehen kann,
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürsten-
tume Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden preußischen Landes-
teile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche
Generalkommission in Merseburg und das Oberlandeskulturgericht in Berlin,
sowie in den dazu geeigneten Fällen durch das Reichsgericht in Leipzig erfolgen.
Grundstückszusammenlegungen, die lediglich die Schaffung von Baugelände
bezwecken, können im einzelnen Falle durch Behörden des Fürstentums vorge-
nommen werden.
Artikel 2.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in den im
Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befugnisse haben, welche ihnen in ähn-
lichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Artikel 1
bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die
preußischen Gesetze und Verordnungen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben dem Fürstlichen
Ministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten jederzeit
Auskunft zu geben.
Soweit durch die Erledigung der im Artikel 1 bezeichneten Geschäfte landes-
polizeiliche Interessen oder öffentliche Interessen der Gemeinden betroffen werden,
haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden mit den zuständigen
Fürstlich Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden, erforderlichenfalls mit dem
Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen zu setzen.
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der vorbezeichneten
Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des Königlich
Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt.
Artikel 4.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstentume
Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt
werden. Etwa beabsichtigte Anderungen und Ergänzungen der nach Artikel 1 in
Betracht kommenden Gesetzgebung sind vor der Vorlage des Gesetzentwurfs an
den Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt mit der Generalkommission
in Merseburg in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die richterlichen Entscheidungen
der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter der Formel: