In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-
Rudolstadt abgeschlossenen Staatsvertrags vom 10./6. April 1912.
Artikel 5.
Der Preußische Staat erhält für die ihm aus der Erfüllung dieses Vertrags
durch die Zusammenlegung von Grundstücken entstehenden Kosten eine einmalige
Puschvergütung von 60 (sechzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung ge-
nommenen Fläche. Soweit eine Zusammenlegung lediglich zur Schaffung von
Baugelände erfolgt und nicht etwa die Zusammenlegung durch Behörden des
Fürstentums vorgenommen wird (Artikel 1 Abs. 2), ist ein erhöhter Pauschsatz
mit dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren. Bei der ohne gleichzeitige Zu-
sammenlegung der belasteten Grundstücke erfolgenden Ablösung von Dienstbarkeiten
werden durch die Auseinandersetzungsbehörde Pauschsätze nach Maßgabe der für
Nebengeschäfte der Auseinandersetzungsbehörden im Königreiche Preußen geltenden
Kostenvorschriften bemessen und von den Beteiligten bei Beendigung des Verfahrens
eingezogen. Das Gleiche gilt für die Ablösung von Reallasten sowie für die
Bildung und Einrichtung von Waldgenossenschaften außerhalb eines Zusammen-
legungsverfahrens; für die Bildung von Waldgenossenschaften und die Neuein-
richtung bestehender Waldgenossenschaften aus den zu einer Zusammenlegung
herangezogenen Grundstücken während der Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens
werden besondere Kosten nicht erhoben.
Die nach Abs. 1 für die Zusammenlegung von Grundstücken zu zahlende
Pauschvergütung ist,) vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Ver-
fahrens, vorschußweise in gleichen nach der voraussichtlichen Dauer des Ver-
fahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die voraussichtliche Dauer des
Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 mit seiner Leitung
betrauten Königlich Preußischen Generalkommission angegeben.
Vor Beginn des förmlichen Verfahrens hat die Generalkommission mit
dem Fürstlichen Ministerium zu vereinbaren, welchen Teil dieser Pauschvergütung
die Beteiligten zu tragen haben. Dieser Anteil wird von ihnen durch die Aus-
einandersetzungsbehörde eingezogen; der hierdurch nicht gedeckte Teil der Pausch-
vergütung wird von der Fürstlichen Staatskasse an den Preußischen Staat ab-
geführt. Die vor Beginn des förmlichen Verfahrens etwa entstehenden Kosten
trägt das Fürstliche Ministerium.
Artikel 6.
Durch den Pauschsatz von 60 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten als
ersetzt, welche nach der preußischen Gelsetgebung über das Kostenwesen in Aus-
einandersetzungssachen zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere
sämtliche Auslagen der preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für
Zeugen und Sachverständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure).
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11268—11270) 14