Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

(Nr. 11270.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg-Strelitz wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark). Vom 25. Sep- 
tember 1912. 
Se#e Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer Vereinbarung über 
die Herstellung einer Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark) 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Emil Hoffmann, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Johannes Hermann; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen burg-Strelitz: 
Allerhöchstihren Staatsrat Dr. Martin Selmer, 
Allerhöchstihren Ministerialrat, Kammerherrn Hippolyt von Bülow, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung hat die gesetzliche Ermächtigung zum 
Bau einer Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark) erhalten 
und beabsichtigt, diese Linie zum Teil durch das Gebiet des Großherzogtums 
Mecklenburg-Strelitz zu führen. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung gestattet der König- 
lich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres 
Staatsgebiets. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes bezüglich 
der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen in dem mecklenburgischen 
Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen Regierung tunlichst 
berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung 
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Uber- und 
Unterführungen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Einfrie- 
digungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der 
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, Kunststraßen, Eisenbahnen 
 
	        
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