(Nr. 11270.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg-Strelitz wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark). Vom 25. Sep-
tember 1912.
Se#e Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz haben zum Zwecke einer Vereinbarung über
die Herstellung einer Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark)
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Emil Hoffmann,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Johannes Hermann;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen burg-Strelitz:
Allerhöchstihren Staatsrat Dr. Martin Selmer,
Allerhöchstihren Ministerialrat, Kammerherrn Hippolyt von Bülow,
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung hat die gesetzliche Ermächtigung zum
Bau einer Eisenbahn von Fürstenwerder nach Strasburg (Uckermark) erhalten
und beabsichtigt, diese Linie zum Teil durch das Gebiet des Großherzogtums
Mecklenburg-Strelitz zu führen.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung gestattet der König-
lich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres
Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes bezüglich
der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen in dem mecklenburgischen
Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen Regierung tunlichst
berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Uber- und
Unterführungen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Einfrie-
digungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, Kunststraßen, Eisenbahnen