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organen der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter-
beamten dieser Art innerhalb des Gebiets des Großherzogtums Mecklenburg-
Strelitz soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter denen die Staatsangehörigen des Groß-
herzogtums Mecklenburg-Strelitz gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VIII.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
im mecklenburgischen Staatsgebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahn-
verwaltung geltend gemacht werden, sollen von den Großherzoglichen Gerichten
und — soweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Landesgesetzen
des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz beurteilt werden.
Artikel IX.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung verpflichtet sich, von
der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu ihr ge-
hörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, solange die
Bahn sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Be-
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung
unter die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebs-
eröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal-=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder
der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeinde-
abgabepflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 beziehungs-
weise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.