Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung nur insoweit und in keinem
höheren Betrage zulassen, als eine solche Besteuerung auch in Preußen zulässig
ist, und auch nur solange, als im Gebiete der Ritterschaft in Mecklenburg-Strelitz.
eine — im Sinne des preußischen Kommunalabgabengesetzes
nicht besteht.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat
die genannte Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen
Regierung zu erstatten.
Artikel X.
Zur Einziehung von Stationen auf mecklenburgischem Gebiete sowie zur
Einstellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Mecklenburg-
Strelitzschen Regierung erforderlich.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Gebiet des Großherzogtums
Mecklenburg-Strelitz fallenden Bahnstrecke wird die Großherzogliche Regierung,
solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich be-
findet, nicht beanspruchen.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pfflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt
werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unker-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 25. September 1912.
(L. S.) Hoffmann. (L. S.) Selmer.
(L. S.) Goetzsch. (L. S.) v. Bülow.
(L. S.) Dr. Schneider.
(L. S.) Hermann.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.