Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände wird die 
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung nur insoweit und in keinem 
höheren Betrage zulassen, als eine solche Besteuerung auch in Preußen zulässig 
ist, und auch nur solange, als im Gebiete der Ritterschaft in Mecklenburg-Strelitz. 
eine — im Sinne des preußischen Kommunalabgabengesetzes 
nicht besteht. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat 
die genannte Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen 
Regierung zu erstatten. 
Artikel X. 
Zur Einziehung von Stationen auf mecklenburgischem Gebiete sowie zur 
Einstellung des Betriebs auf der Bahn ist die Zustimmung der Mecklenburg- 
Strelitzschen Regierung erforderlich. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Gebiet des Großherzogtums 
Mecklenburg-Strelitz fallenden Bahnstrecke wird die Großherzogliche Regierung, 
solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich be- 
findet, nicht beanspruchen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pfflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unker- 
zeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 25. September 1912. 
(L. S.) Hoffmann. (L. S.) Selmer. 
(L. S.) Goetzsch. (L. S.) v. Bülow. 
(L. S.) Dr. Schneider. 
(L. S.) Hermann. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
	        
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