Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 64 — 
33. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann in den 
Fällen des § 31 Abs. 1 zur Deckung der Verwaltungs= und Unterhaltungs- 
kosten, im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 2 auch zur Deckung der Kosten der 
Einrichtungen und der Entschädigungen (& 32 Abs. 1) die Erhebung einer 
Flößereiabgabe anordnen. " 
34. 
Die nach § 31 Abs. 1 zulässige Flößerei kann auf dem dort angegebenen 
Wege aufgehoben oder beschränkt werden. 
35. 
Auf die sonstige Benutzung von Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung 
für den öffentlichen Verkehr sind die § 28 bis 30, der § 31 Abs. 1 und der 
n4 anzuwenden. 
36. 
Der Eigentümer des Waseserlaufs sowie derjenige, dem beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes ein Recht zur Benutzung des Wasserlaufs zusteht, das nach 
den &§ 379 bis 381 aufrechterhalten bleibt, darf den Gemeingebrauch nicht 
unnütz erschweren oder ohne erheblichen Grund unmöglich machen. Im übrigen 
darf den Gemeingebrauch der Wasserläufe niemand hindern. 
() Die Wasserpolizeibehörde hat die Beachtung dieser Bestimmungen zu 
überwachen. 
37. 
Durch den Gemeingebrauch darf anderen der Gemeingebrauch nicht un- 
möglich gemacht oder erheblich erschwert werden. 
38. 
Der Gemeingebrauch enthält, unbeschadet der Vorschriften des 5 27 Abs. 1, 
der § 28, 29, des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 3 Nr. 2) nicht die Be- 
fugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten oder sonst zu benutzen oder Anlagen 
im Wasserlaufe zu errichten. 
39. 
Die Wasserpolizeibehörde kann den Gemeingebrauch regeln, beschränken 
oder verbieten. Solche Verfügungen sind mit Gründen zu versehen. 
III. Benutzung durch den Eigentämer. 
40. 
() Das dem Eigentümer als solchem zustehende Recht, den Wasserlauf 
zu benutzen, unterliegt, unbeschadet der §## 19 bis 23, den in den 6# 41 
bis 45 vorgesehenen Beschränkungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.