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33.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten kann in den
Fällen des § 31 Abs. 1 zur Deckung der Verwaltungs= und Unterhaltungs-
kosten, im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 2 auch zur Deckung der Kosten der
Einrichtungen und der Entschädigungen (& 32 Abs. 1) die Erhebung einer
Flößereiabgabe anordnen. "
34.
Die nach § 31 Abs. 1 zulässige Flößerei kann auf dem dort angegebenen
Wege aufgehoben oder beschränkt werden.
35.
Auf die sonstige Benutzung von Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung
für den öffentlichen Verkehr sind die § 28 bis 30, der § 31 Abs. 1 und der
n4 anzuwenden.
36.
Der Eigentümer des Waseserlaufs sowie derjenige, dem beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes ein Recht zur Benutzung des Wasserlaufs zusteht, das nach
den &§ 379 bis 381 aufrechterhalten bleibt, darf den Gemeingebrauch nicht
unnütz erschweren oder ohne erheblichen Grund unmöglich machen. Im übrigen
darf den Gemeingebrauch der Wasserläufe niemand hindern.
() Die Wasserpolizeibehörde hat die Beachtung dieser Bestimmungen zu
überwachen.
37.
Durch den Gemeingebrauch darf anderen der Gemeingebrauch nicht un-
möglich gemacht oder erheblich erschwert werden.
38.
Der Gemeingebrauch enthält, unbeschadet der Vorschriften des 5 27 Abs. 1,
der § 28, 29, des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 3 Nr. 2) nicht die Be-
fugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten oder sonst zu benutzen oder Anlagen
im Wasserlaufe zu errichten.
39.
Die Wasserpolizeibehörde kann den Gemeingebrauch regeln, beschränken
oder verbieten. Solche Verfügungen sind mit Gründen zu versehen.
III. Benutzung durch den Eigentämer.
40.
() Das dem Eigentümer als solchem zustehende Recht, den Wasserlauf
zu benutzen, unterliegt, unbeschadet der §## 19 bis 23, den in den 6# 41
bis 45 vorgesehenen Beschränkungen.