Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(e) Dies gilt insbesondere von dem Rechte: 
1. das Wasser zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es 
oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten; 
2. Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch, un- 
mittelbar oder mittelbar einzuleiten; 
3. den Wasserspiegel zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung 
des Wasserablaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbei- 
zuführen. 
& 41. 
Durch die Benutzung darf: 
1. zum Nachteil anderer weder die Vorflut verändert noch das Wasser 
verunreinigt; 
2. der Wasserstand nicht derart verändert werden, daß andere in der Aus- 
übung ihrer Rechte am Wasserlaufe beeinträchtigt oder fremde Grund- 
stücke beschädigt werden; 
3. die einem anderen obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder ihrer 
Ufer nicht erschwert werden. 
(2) Geringfügige Nachteile kommen nicht in Betracht. 
() Eine Veränderung des Wasserstandes (Abs. 1 Nr. 2), durch die der 
Grundwasserstand zum Nachteil anderer verändert wird, ist dann gestattet, wenn 
sie durch Einleitung von Wasser oder durch Senkung des Wasserspiegels zum 
Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für 
die der Wasserlauf der natürliche Vorfluter ist. 
ä42. 
Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Privatflußgesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843 (Gesetzsamml. S. 41) bei dessen Verkündung (4. März 1843) an 
einem Wasserlaufe zweiter oder dritter Ordnung ein Triebwerk rechtmäßig be- 
standen, so darf ihm durch die Benutzung nicht das Wasser entzogen werden, 
das zum Betriebe der Anlage in dem damaligen Umfange notwendig ist. Be- 
stand damals bereits auf Grund eines besonderen Titels das Recht zu einer Er- 
weiterung des Betriebs, so darf ihm auch das zum Betriebe der Anlage in diesem 
erweiterten Umfange notwendige Wasser nicht entzogen werden. 
43. 
() Gehört der Wasserlauf nach § 8 den Anliegern, so haben diese das 
aus ihm abgeleitete Wasser, das nicht auf ihren Ufergrundstücken und ihren da- 
hinter liegenden Grundstücken, soweit sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit 
bilden, verbraucht wird, in den Wasserlauf zurückzuleiten, bevor er auf der Seite, 
wo die Ableitung stattfindet, ein fremdes Ufergrundstück berührt. Gehören die 
gegenüberliegenden Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist jeder von 
beiden nur zur Ableitung der Hälfte des vorüberfließenden Wassers berechtigt.
	        
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