(Nr. 11352.) Verordnung, betreffend die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen
Behörden. Vom 14. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.,
verordnen auf Grund der §&§ 49 und 66 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524), was folgt:
1. Als die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden
(Besitzsteuerämter) werden die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen bestimmt.
Sie unterstehen den Regierungen — und für die Haupt= und Residenzstadt Berlin
der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern — als Oberbehörden.
2. Gegen den Steuer= und den Feststellungsbescheid steht die Berufung
an die Einkommensteuer-Berufungskommission und gegen deren Entscheidung die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Auf das Rechtsmittelverfahren
finden die Vorschriften der 9§ 44, 48 bis 54 des Einkommensteuergesetzes sinn-
gemäße Anwendung.
3. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 54 Abs. 1, 5 56
Abs. 2, 9 58 Abs. 4, § 62 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Verhängung von
Ordnungsstrafen (§ 83), die Festsetzung von Besitzsteuerzuschlägen (§ 54 Abs. 2),
die Festsetzung der von dem Steuerpflichtigen zu erstattenden Kosten (& 60), die
Stundungen und die Genehmigung der Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen
(6 71) erfolgen durch die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskom-
missionen. Gegen deren Entscheidungen steht dem Beitragspflichtigen innerhalb
vier Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungs-
kommission offen.
4. Insoweit sonst nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die
Regierungen und für die Haupt= und Residenzstadt Berlin die Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern zur Mitwirkung berufen sind, haben diese Be-
hörden auch die gleichartigen Entscheidungen hinsichtlich der Besitzsteuer zu treffen.
5. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, in ihren
Bezirken die Einzelerhebung der veranlagten Steuerbeträge sowie deren Abführung
an die zuständigen Staatskassen zu bewirken.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 14. Mai 1914.
(. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Falkenhayn. v. Loebell.