Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Abertrag .. .. 28 963 o000 Mark 292 946 000 Mark 
n) des dritten und vierten 
Gleises auf der Strecke 
Essen West-Essen Hbf. 1 060 000 „ 
.) des dritten und vierten 
Gleises auf der Strecke 
Trier-Karthaus 1 540 000 
p) des zweiten Gleises auf der 
Strecke Ostrowo —Skal- 
mierzyoe 377 000 
d) der besonderen Gütergleise 
auf der Strecke Bielefeld— 
Brackwudde 775 000 
) der Verbindungsbahn von 
Borbeck über Frintrop nach 
Bottrvrvo 850 000 „ 
zusammen 33 565 000 Markr 
V. zur Beschaffung von Fahrzeugen für die bestehenden 
Staatsbahnen '....................... l73200000p 
VI. zur weiteren Förderung des Baues von Kleinbahnen 6 500 000 „ 
insgesamt 506 211.000 Mark. 
Über die Verwendung des Fonds zu VI wird dem Landtag alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Mit der Ausführung der unter I b aufgeführten Eisenbahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. u) Der gesamte zum Bau der Eisenbahnen unter 1 bis 9 und deren 
Nebenanlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder 
im Enteignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden 
ist der Staatsregierung in dem Umfang, in welchem er nach den gesetzlichen 
Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — 
der dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Be- 
nutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Erstattung der 
sämtlichen staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung 
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen 
für Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu 
übernehmen und sicherzustellen. 
(i) Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die un- 
entgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen 
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer 
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf 
Grund gesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
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