Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

— 110 — 
Artikel 4. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zustand der 
in Preußen gelegenen Bahnstrecke sowie die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt 
durch die Grohhergogüh Oldenburgischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die 
auf Vorschlag der Großherzoglich Oldenburgischen Betriebsverwaltung von der 
zuständigen Königlich Preußischen Behörde in Pflicht zu nehmen sind. Die 
Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke 
den Königlich Preußischen Organen ob. Sie werden den Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel 5. 
Die Bediensteten der in Preußen gelegenen Bahnstrecken sind rücksichtlich 
der Dienstzucht lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der 
Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. 
Bei der Anstellung von Unterbeamten innerhalb des preußischen Staats- 
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter denen die preußischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitteln sind. 
Artikel 6. 
Für die Einziehung oder Neueinrichtung von Stationen innerhalb Preußens 
sowie für die Einstellung des Betriebs auf dem jetzt innerhalb Preußens betrie- 
benen Bahnteil ist die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung 
orderlich. 
erf Die Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für alle son- 
stigen Neu-, Erweiterungs= und Ergänzungsanlagen innerhalb Preußens steht 
lediglich der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zuz; jedoch bleibt die landes- 
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Her- 
stellung von Wegübergängen, Uber= und Unterführungen, Brücken, Durchlässen, 
Vorflutanlagen, Einfriedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizei- 
lichen Prüfung der Stationsanlagen der Königlich Preußischen Regierung vor- 
behalten. 
Artikel 7. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung wird auf preußischem Staats- 
gebiete das Enteignungsrecht bewilligt. 
Artikel 8. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in ihrem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke weder eine Abgabe nach Maßgabe des preußischen 
Gesetzes vom 16. März 1867 noch andere Staatssteuern erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.