Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

145 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 23. 
Inhalt: Gesehy, betreffend weitere Beschäftigung von Hilfsrichtern bei dem Oberverwaltungsgerichte, S. 148. 
— Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der 
Bezirke der Amtsgerichte Marienberg und Hachenburg, S. 118. — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden usw., S. 146. 
  
  
  
(Nr. 11367.) Gesetz, betreffend weitere Beschäftigung von Hilfsrichtern bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte. Vom 14. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
81. 
Der Zeitraum, für den das Staatsministerium ermächtigt ist, nach Maß- 
gabe des Gesetzes, betreffend Entlastung des Oberverwaltungsgerichts, vom 
28. Juni 1911 (Gesetzsamml. S. 81) dem Oberverwaltungsgerichte Hilfsrichter 
zuzuweisen, wird bis zum 1. April 1916 verlängert. 
82. 
Als Hilfsrichter bei dem Oberverwaltungsgerichte können außer den im 
Artikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1911 bezeichneten Beamten auch Vorsitzende 
und stellvertretende Vorsitzende der Einkommensteuer-Berufungskommissionen 
(§8 46, 55 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906, Gesetzsamml. S. 260) 
einberufen werden. Sie dürfen nur in den zur Entscheidung über Rechtsmittel 
in Staatssteuersachen berufenen Senaten (Steuersenaten) verwendet werden. 
83. 
Die Mitwirkung von Hilfsrichtern im ersten Senat ist unzulässig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell. 
Kühn. v. Jagow. 
esetzsammlung 1914. (Nr. 11367—11368.) 56 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.