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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 24.
(Nr. 11369.) Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 5. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm
aufgezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Helden-
taten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des
Kampfes für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott
ruhenden Urgroßvater gestiftete Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes abermals
wiederaufleben lassen.
Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an
Angehörige des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der
freiwilligen Krankenpflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung
mit dem Heere oder der Marine eingehen, oder als Heeres- und Marine-Beamte
Verwendung finden, als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatz erworbenen
Verdienstes verliehen werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste
um das Wohl der deutschen Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben,
sollen das Kreuz erhalten.
Demgemäß verordnen Wir, was folgt:
1. Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des
Eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Groß-
kreuze bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unver-
ändert, nur ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die
Jahreszahl 1914 anzubringen.
2. Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Ein-
fassung im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst auf dem
Kriegsschauplatz verliehen wird. Für daheim erworbenes Verdienst
wird es am weißen Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die
erste Klasse wird auf der linken Brust, das Großkreuz um den Hals
getragen.
Cesetsammlung 1914. (Kr. 11369) 30
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1914.