Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 24. 
  
(Nr. 11369.) Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 5. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm 
aufgezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Helden- 
taten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des 
Kampfes für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott 
ruhenden Urgroßvater gestiftete Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes abermals 
wiederaufleben lassen. 
Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an 
Angehörige des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der 
freiwilligen Krankenpflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung 
mit dem Heere oder der Marine eingehen, oder als Heeres- und Marine-Beamte 
Verwendung finden, als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatz erworbenen 
Verdienstes verliehen werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste 
um das Wohl der deutschen Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben, 
sollen das Kreuz erhalten. 
Demgemäß verordnen Wir, was folgt: 
1. Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des 
Eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Groß- 
kreuze bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unver- 
ändert, nur ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die 
Jahreszahl 1914 anzubringen. 
2. Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Ein- 
fassung im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst auf dem 
Kriegsschauplatz verliehen wird. Für daheim erworbenes Verdienst 
wird es am weißen Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die 
erste Klasse wird auf der linken Brust, das Großkreuz um den Hals 
getragen. 
Cesetsammlung 1914. (Kr. 11369) 30 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1914.
	        
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