Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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7. der Nebeneisenbahn von Tempelburg nach Bärwalde i. Pommern und 
der Güterverbindungsbahn zwischen Scheune und dem Rangierbahn- 
hofe Stettin der Eisenbahndirektion in Stettin, 
8. der Nebeneisenbahn von Nikolausdorf nach Küpper der Eisenbahn- 
direktion in Breslau, 
9. der Nebeneisenbahnen von Stolberg-Rottleberode nach Stolberg am 
Harz und von Uslar nach Schönhagen der Eisenbahndirektion in Cassel, 
10. der Nebeneisenbahnen von Derschlag nach Eckenhagen und von Wipper- 
fürth nach Bergisch Gladbach der Eisenbahndirektion in Elberfeld, 
11. der Nebeneisenbahn von Adenau nach Rengen (Daun) der Eisenbahn- 
direktion in Cöln, 
12. der besonderen Verbindungsgleise zwischen Jungfernheide und Fürsten- 
brunn der Eisenbahndirektion in Berlin 
übertragen wird; 
II. Verwaltung und Betrieb des Cronberger Eisenbahnunternehmens vom Tage 
des Uberganges auf den Staat ab der Eisenbahndirektion in Frankfurt (Main) 
übertragen werden. 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung der Grundstücke, die zur Bauausführung nach den von Ihnen 
festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen An- 
wendung finden soll: 
1. für die im H 1 unter Ila 3, 4 und 6 und unter Ib des oben er- 
wähnten Gesetzes aufgeführten neuen Eisenbahnlinien; 
2. für die im § 1 unter III und IV 1 a. a. O. innmerhalb diesseitigen 
Staatsgebiets vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden Bahnen, 
für die das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift; 
3. für die im 9 1 unter IVI.2 a. a. O. vorgesehene Verbindungsbahn 
und die daselbst unter IV 3 vorgesehenen besonderen Verbindungsgleise. 
Oieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Balholm, an Vord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1914. 
Wilhelm. 
v. Breitenbach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 . 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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