— 155 —
Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 27.
Jnhalt: Geseh, betreffend die Einziehung staatlicher Schiffahrtsabgaben durch Gemeinden und Drivate,
S. 168. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 186.
(Nr. 11375.) Gesetz, betreffend die Einziehung staatlicher Schiffahrtsabgaben durch Gemeinden
und Private. Vom 12. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Gemeinden haben auf Erfordern nach Maßgabe der von dem zuständigen
Minister zu treffenden Anordnungen die Erhebung staatlicher Schiffahrtsabgaben
für die Befahrung von Wasserläufen zu besorgen, sofern ihr Gebiet von diesen
Wasserläufen berührt wird und sie Häfen, Lösch= oder Ladeplätze besitzen, für
deren Benutzung sie Abgaben erheben. Liegt die letztere Voraussetzung nicht vor,
so können die Gemeinden nur zur Ausstellung von Bescheinigungen über An-
kunft und Abgang von Schiffen und Gütern verpflichtet werden. Den ver-
pflichteten Gemeinden ist ein die Erhebungs= oder Bescheinigungskosten einschließ-
lich der notwendigen mittelbaren Aufwendungen deckendes Entgelt zu gewähren.
Die Vorschriften des ersten Absatzes sind auf Gutsbezirke und auf Eigen-
tümer von privaten, d. h. nicht im Staats- oder Gemeindeeigentum stehenden
Häfen entsprechend anzuwenden.
2.
Uber die den Gemeinden oder Gutsbezirken und den privaten Hafeneigen-
tümern zustehende Entschädigung beschließt, sofern keine Verständigung zustande
kommt, der Bezirksausschuß, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an den
Minister der öffentlichen Arbeiten, den Finanzminister und den Minister des
Innern zulässig ist.
83.
Zur Entrichtung der Abgaben ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm
haftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner.
Sesetzsammlung 1914. (Mr. 11375.) 33
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1914.