Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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84. 
Nach Ablauf der Frist (§ 3) ist, nötigenfalls an Ort und Stelle, unter 
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen über den Plan und die dagegen 
erhobenen Einwendungen sowie über die Höhe der Entschädigungssumme zu 
verhandeln. 
85. 
Der Regierungspräsident erläßt einen Beschluß, durch den der Plan und 
die Entschädigung festgestellt und die Enteignung ausgesprochen wird. Die 
Entschädigung kann nach Einheitssätzen festgestellt werden. 
Der Beschluß ist dem Unternehmer, dem Eigentümer des Grundstücks und 
den sonstigen Beteiligten zuzustellen. 
86. 
Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unternehmer 
erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme über. 
87. 
Den im 9 5 Abs. 2 bezeichneten Personen steht gegen den Beschluß, soweit 
er die Entschädigung betrifft, binnen sechs Monaten nach der Zustellung die Be- 
schreitung des Rechtswegs, soweit er die Planfeststellung betrifft, binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen 
Arbeiten zu. 
88. 
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer vorläufig in den Besitz 
eines Grundstücks einweisen, das für das Unternehmen voraussichtlich gebraucht 
wird. Dem Besitzer des Grundstucks ist der hierdurch entstandene, nötigenfalls 
im Rechtswege festiustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im 
Besitze des Grundstücks, so ist die ihm für die Enteignung zu gewährende Ent- 
schädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen; erleidet er einen 
weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen. 
In dem Beschlusse, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen 
wird, ist die Entschädigung (Abs. 1) festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald 
zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des 
Besitzers der Beschluß aufzuheben. 
Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besiter zuzustellen oder zu 
Protokoll zu verkünden. Ihnen steht binnen einer Woche nach der Zustellung 
oder Verkündung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
9. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen erläßt 
der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
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