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84.
Nach Ablauf der Frist (§ 3) ist, nötigenfalls an Ort und Stelle, unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen über den Plan und die dagegen
erhobenen Einwendungen sowie über die Höhe der Entschädigungssumme zu
verhandeln.
85.
Der Regierungspräsident erläßt einen Beschluß, durch den der Plan und
die Entschädigung festgestellt und die Enteignung ausgesprochen wird. Die
Entschädigung kann nach Einheitssätzen festgestellt werden.
Der Beschluß ist dem Unternehmer, dem Eigentümer des Grundstücks und
den sonstigen Beteiligten zuzustellen.
86.
Das Eigentum des enteigneten Grundstücks geht auf den Unternehmer
erst nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme über.
87.
Den im 9 5 Abs. 2 bezeichneten Personen steht gegen den Beschluß, soweit
er die Entschädigung betrifft, binnen sechs Monaten nach der Zustellung die Be-
schreitung des Rechtswegs, soweit er die Planfeststellung betrifft, binnen zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen
Arbeiten zu.
88.
Der Regierungspräsident kann den Unternehmer vorläufig in den Besitz
eines Grundstücks einweisen, das für das Unternehmen voraussichtlich gebraucht
wird. Dem Besitzer des Grundstucks ist der hierdurch entstandene, nötigenfalls
im Rechtswege festiustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im
Besitze des Grundstücks, so ist die ihm für die Enteignung zu gewährende Ent-
schädigung vom Tage der Besitzeinweisung an zu verzinsen; erleidet er einen
weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.
In dem Beschlusse, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen
wird, ist die Entschädigung (Abs. 1) festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald
zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert, so ist auf den Antrag des
Besitzers der Beschluß aufzuheben.
Der Beschluß ist dem Eigentümer und dem Besiter zuzustellen oder zu
Protokoll zu verkünden. Ihnen steht binnen einer Woche nach der Zustellung
oder Verkündung die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
9.
Die zur Ausführung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen erläßt
der Minister der öffentlichen Arbeiten.
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