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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit dem 31. März 1915 außer Kraft. Ist an diesem Tage
der Auszug offengelegt (§ 3) oder der Unternehmer in den Besitz eingewiesen
8), so ist das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung zu Ende
zu führen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. September 1914.
L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.
(Nr. 11377.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend die Bezeichnung von Arbeiten, für
welche das vereinfachte Enteignungsverfahren zunächst Anwendung finden
soll. Vom 15. September 1914.
Ar# Grund des 9 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) wird
bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der
Verordnung zunächst bei den nachstehend bezeichneten Bauausführungen aus dem
Bereiche der staatlichen Eisenbahn-, Wasserbau= und landwirtschaftlichen Ver-
waltung stattfindet, soweit bei ihnen nach den bestehenden Bestimmungen für
Enteignungen das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874 (Gesetzsamml. S. 221) maßgebend ist:
A. Eisenbahnverwaltung.
1. Die Ergänzungsbauten sowie Erweiterungen und Umgestaltungen für
bestehende Eisenbahnanlagen, Stationen, Rangieranlagen, Gebäude,
Werkstätten u. dgl., für welche die Geldmittel durch den Etat der
Staatseisenbahnverwaltung unter Kap. 23 Tit. 8 der dauernden Aus-
gaben oder bei Kap. 9 der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
bereitgestellt sind, sowie
2. die Eisenbahnbauten, für welche die Geldmittel durch besondere Eisen-
bahnanleihegesetze bewilligt sind (Bun neuer Eisenbahnen, Herstellung