Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich einer 
Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte der Genossen- 
schaft ungeeignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Sie kann die Geschäfte des 
Vorstandes dem Vorstand einer Gemeinde oder dem Kreisausschuß eines Kreises 
übertragen, zu deren Bezirke das Genossenschaftsgebiet ganz oder teilweise gehört. 
Diese sind zur Ubernahme und Führung der Vorstandsgeschäfte verpflichtet. Die 
Aufsichtsbehörde kann dafür eine angemessene Entschädigung festsetzen. 
Gegen die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ist nur die Beschwerde an 
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig. 
84. 
Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht 
wird von dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren 
Sitz hat, in zweiter Instanz von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten geführt. 
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar durch- 
zusetzen. 
85. 
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken 
die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlichen Arbeiten auszuführen 
und die genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten. 
Im Streitfalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Arbeit zur Erfüllung 
des Genossenschaftszwecks erforderlich ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten zulässig. 
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den 
Schaden, der für sie aus der Bildung der Genossenschaft unter Berücksichtigung 
der ihnen daraus erwachsenden Vorteile entsteht. Beträgt die Ersatzsumme mehr 
als einhundert Mark, so sind der Artikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Ein- 
flhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der § 47 des Enteignungs- 
gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden. 
66. 
Ist bei Bildung der Genossenschaft ein zu ihr gehörendes Grundstück ver- 
pachtet oder vermietet, so kann der Pächter oder Mieter jederzeit ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist kündigen; der Pächter hat während der Dauer des Pacht- 
verhältnisses an Stelle der Ausübung des Pachtrechtes Anspruch auf die dem 
Verpächter nach der Satzung zustehenden Nutzungen und ist diesem gegenüber 
verpflichtet, die Genossenschaftslasten zu tragen. 
Ist der Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen, so 
kann der Pächter oder Mieter, wenn er von dem Kündigungsrecht aus Abs. 1 
  
 
	        
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