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Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Mitglieder des Vorstandes, die sich einer
Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte der Genossen-
schaft ungeeignet sind, ihres Amtes zu entsetzen. Sie kann die Geschäfte des
Vorstandes dem Vorstand einer Gemeinde oder dem Kreisausschuß eines Kreises
übertragen, zu deren Bezirke das Genossenschaftsgebiet ganz oder teilweise gehört.
Diese sind zur Ubernahme und Führung der Vorstandsgeschäfte verpflichtet. Die
Aufsichtsbehörde kann dafür eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Gegen die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ist nur die Beschwerde an
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
84.
Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht
wird von dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren
Sitz hat, in zweiter Instanz von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten geführt.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, ihre Anordnungen unmittelbar durch-
zusetzen.
85.
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den zu ihr gehörenden Grundstücken
die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlichen Arbeiten auszuführen
und die genossenschaftlichen Anlagen zu erhalten.
Im Streitfalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Arbeit zur Erfüllung
des Genossenschaftszwecks erforderlich ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei
Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten zulässig.
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den
Schaden, der für sie aus der Bildung der Genossenschaft unter Berücksichtigung
der ihnen daraus erwachsenden Vorteile entsteht. Beträgt die Ersatzsumme mehr
als einhundert Mark, so sind der Artikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Ein-
flhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der § 47 des Enteignungs-
gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden.
66.
Ist bei Bildung der Genossenschaft ein zu ihr gehörendes Grundstück ver-
pachtet oder vermietet, so kann der Pächter oder Mieter jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen; der Pächter hat während der Dauer des Pacht-
verhältnisses an Stelle der Ausübung des Pachtrechtes Anspruch auf die dem
Verpächter nach der Satzung zustehenden Nutzungen und ist diesem gegenüber
verpflichtet, die Genossenschaftslasten zu tragen.
Ist der Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen, so
kann der Pächter oder Mieter, wenn er von dem Kündigungsrecht aus Abs. 1