Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Satz 1 Gebrauch macht, von der Genossenschaft Ersatz des Schadens verlangen, 
der ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pacht= oder Mietverhältnisses entsteht. 
Steht die Nutzung des Grundstücks einem Dritten auf Grund eines Rechtes 
am Grundstücke zu, so finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 über das Pacht- 
verhältnis mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der 
Kündigung der Verzicht auf das Recht tritt. 
87. 
Die Genossen nehmen an den Genossenschaftslasten und den Nutzungen 
sowie am Stimmrechte nach Verhältnis der Fläche ihrer Genossenschaftsgrund- 
stücke teil, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Jeder beitragspflichtige 
Genosse muß mindestens eine Stimme haben. 
88. 
Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft wird durch den Regierungs- 
präsidenten geleitet. 
Dem Verfahren ist ein Man zugrunde zu legen, der enthalten muß: 
die Bezeichnung der Grenzen des Genossenschaftsgebiets; 
die erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen; 
einen Kostenüberschlag des Unternehmens; 
die Bezeichnung der Grundflächen, die außerhalb des Genossenschafts- 
gebiets zur Beschaffung von Vorflut oder zur Herstellung von Ver- 
bindungswegen mit der nächsten fahrbaren Straße erforderlich sind 
- 
69. 
Der Regierungspräsident ernennt einen Kommissar zur Verhandlung mit 
den Beteiligten. 
Der Kommissar hat die Satzung zu entwerfen und die im §5 8 Abs. 2 be- 
zeichneten Unterlagen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, zu beschaffen. Er hat 
die Beteiligten über den Plan und die Satzung zu hören und etwaige Einwen- 
dungen, erforderlichenfalls nach Anhörung oder unter Zuziehung von Sach- 
verständigen, mit den durch die Einwendungen Betroffenen zu erörtern. 
Zur Vertretung von Kriegsteilnehmern sind im Verfahren auch diejenigen 
zuzulassen, welche nach Auskunft des Gemeindevorstehers deren Geschäfte wahr- 
nehmen. 
810. 
Der Termin zur Anhörung der Beteiligten ist mindestens drei Tage vorher 
in den Kreisblättern und in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden öffentlich 
bekannt zu machen, auf die sich das genossenschaftliche Unternehmen erstrecken soll. 
Eine Vorladung der einzelnen Beteiligten ist nicht erforderlich. 
Der Plan und der Satzungsentwurf sind vor dem Anhörungstermin offen 
zu legen; Ort und Zeit der Offenlegung sind in der öffentlichen Bekanntmachung 
uitzuteilen. 
36"“
	        
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