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(Nr. 11382.) Verordnung über die Wahlen zu den Tierärztekammern. Vom 15. Oktober 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die Amtsdauer der Tierärztekammern, deren Wahlzeit nach § 5 Abs. 1
der Verordnung vom 2. April 1911 (Gesetzsamml. S. 61) mit Ende des Jahres
1914 abläuft, wird bis Ende des Jahres 1915 verlängert. Die Neuwahlen
zu den Tierärztekammern haben demnach erst im November 1915 stattzufinden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 15. Oktober 1914.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. v. Tirpitz. Beseler. v. Breiten-
bach. Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
v. Falkenhayn. v. Loebell. Kühn. v. Jagow.
(Nr. 11383.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Enteignungs-Notver-
ordnung vom II. September 1914 durch die beiden Häuser des Landtags.
Vom 9. November 1914.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 11. September 1914,
betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits-
gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, (Gesetzsamml. S. 159)
haben die beiden Häuser des Landtags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 9. November 1914.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Han##-Sachre#tster (1806 bis 1883 zu 6,26 .
zund 1884 bis 1913 zu 4,0 4) find an die Mei#a#stallem zu richten.