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Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 32.
Inhalt: Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei
dem Bau der Hoch= und Untergrundbahn Berlin—-Neukölln, S. 176. — Erlaß des Staatsministeriums,
betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens auf Chausseebauunternehmungen im
Kreise Niederbarnim, S. 176.
(Nr. 11384.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei dem Bau der Hoch- und Untergrundbahn Berlin—
Neukölln. Vom 23. November 1914.
A. Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) wird
bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der
Verordnung bei dem Bau der unterm 4. Juni 1914 genehmigten Hoch- und
Untergrundbahn von der Ecke der Christiania= und Schwedenstraße in Berlin bis
ungefähr zur Ecke des Kottbuser Dammes und der Weserstraße in Neukölln, zu
deren Ausführung der A. E. G.-Schnellbahn-Aktiengesellschaft in Berlin das Recht
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch
Allerhöchsten Erlaß vom 13. April 1914 verliehen worden ist, Anwendung findet.
Berlin, den 23. November 1914.
Das Staatsministerium.
Delbrück. Beseler, v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Lentze. v. Loebell. Kühn.
Gesehsammlung 1914. (Nr. 11384—11385.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 1. Dezember 1914.