1451
II.
Die hiedurch ausgesprochene Erweiterung
der Kompetenz in der Verwaltung des bestehenden
und anfallenden Vermögens der Seiftungen
und Kommunen zieht die volle Anwendung
des 21. Artikels des organischen Ediktes
vom 16. Okeeber 1810 und hiernach die volle
Responsabilität der Kreis= und Ober-Administrationen
nach sich; der General-Kreis-Kommissär,
der Kreis: Kanzlei-Direktor und
der Kreis-Administrations Narh sind dafür
verantwortlich, daß die bestehenden und nachfolgenden
Geseze der Verwalung strenge beobachtet
werden, daß aus den Handlungen der
Kreis= und Ober-Administrationen eine volle
Sicherheit gegen die Beschädigung des Stiftungs
und Kommunal-Vermögene hervorgehe,
und daß alle ordentlichen Mirtel zur Verhinderung
oder Verminderung bevorstehender Verluste
in Anwendung gebracht worden sind.
Ece sollen demnach die Rechenschafts-Berichte
sowohl, als die Anleihens-, Verkaufs., Verpachtungs-,
Ablösungs und Nachlasses=Konspekte
von dem General-Kreis-Kommissär,
ven dem Kreis-Kanzlei: Direktor und von
dem Administrations-Rath gemeinschaftlich
unterzeichnet werden.
III.
Wenn gleich die bestehenden Reglementar=Verordnungen
die Grundsäze enthalten, nach
welchen in den bezeichneten Wirthschafts: Ge,
genständen sowohl von Seite der idussern Distrikts-,
als von Seite der Kreis; und Ober-Administrationen
verfahren werden sell; so
finden Wir Uns doch veranlaßc, hierüber nach-1452
stehende instruktive Bestimmungen zu ertheilen
und dadurch den Umfang der Nesponsabilität
näher zu bezeichnen.
A.
Im Bezug auf die Anleihen.
1.
Die Vorschriften zur Vorbereitung eines
Anleihens fuͤr die wirkliche Begutachtung und
die Obliegenheiten eines Administrators nach
erfolgter Genehmigung desselben sind in der
Verordnung vom 17. Februar 1804.
(baier. Reg. Bl. von 1804. St. VIII.
S. 16a — 107.
und in der Instruktion vom 21. Mai 1807.
(baier. Reg. Bl von 1807. St. KXllI.
S. 891 — 914.)
enthalten, und die allgemeine Verordnung
vom 16. Janner 1809.
(Reg. Bl. von 1809. St. XI.
S. 258 — 263.)
zeigt den Maßstab der Verzinsung, die fuͤr
die Gewaͤhrung eines Anleihens beguͤnstigten
Zwecke und die gleiche Berfall-Zeit der Zinse.
2. «
Die in den bezeichneten Verordnungen nicht
enthaltenen und bisher von der obersten Kuratel
in Anwendung gebrachten Grundsaͤze sind:
a) Die Anleihen find zwar vorzuͤglich den
Neubauten und der Landwirthschaft vorbeh
alten, sie können aber auch, wenn die
annehmbaren Gesuche für diese Zwecke befriediger
sud, zum Ankaufe einer Realität,
zu Reparatienen von Gebäuden, zum Ankaufe
von Speise: und Saamen= Getraide,