Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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II.

Die  hiedurch  ausgesprochene  Erweiterung
der  Kompetenz  in  der  Verwaltung  des  bestehenden
  und  anfallenden  Vermögens  der  Seiftungen
  und  Kommunen  zieht  die  volle  Anwendung
  des  21.  Artikels  des  organischen  Ediktes
vom  16.  Okeeber  1810  und  hiernach  die  volle
Responsabilität  der  Kreis=  und  Ober-Administrationen
  nach  sich;  der  General-Kreis-Kommissär,
  der  Kreis:  Kanzlei-Direktor  und
der  Kreis-Administrations  Narh  sind  dafür
verantwortlich,  daß  die  bestehenden  und  nachfolgenden
  Geseze  der  Verwalung  strenge  beobachtet
  werden,  daß  aus  den  Handlungen  der
Kreis=  und  Ober-Administrationen  eine  volle
Sicherheit  gegen  die  Beschädigung  des  Stiftungs
  und  Kommunal-Vermögene  hervorgehe,
und  daß  alle  ordentlichen  Mirtel  zur  Verhinderung
  oder  Verminderung  bevorstehender  Verluste
  in  Anwendung  gebracht  worden  sind.
Ece  sollen  demnach  die  Rechenschafts-Berichte
sowohl,  als  die  Anleihens-,  Verkaufs.,  Verpachtungs-,
  Ablösungs  und  Nachlasses=Konspekte
  von  dem  General-Kreis-Kommissär,
ven  dem  Kreis-Kanzlei:  Direktor  und  von
dem  Administrations-Rath  gemeinschaftlich
  unterzeichnet  werden.

III.

Wenn  gleich  die  bestehenden  Reglementar=Verordnungen
  die  Grundsäze  enthalten,  nach
welchen  in  den  bezeichneten  Wirthschafts:  Ge,
genständen  sowohl  von  Seite  der  idussern  Distrikts-,
  als  von  Seite  der  Kreis;  und  Ober-Administrationen
  verfahren  werden  sell;  so
finden  Wir  Uns  doch  veranlaßc,  hierüber  nach-1452



stehende  instruktive  Bestimmungen  zu  ertheilen
und  dadurch  den  Umfang  der  Nesponsabilität
näher  zu  bezeichnen.

A.
Im  Bezug  auf  die  Anleihen.
1.

Die  Vorschriften  zur  Vorbereitung  eines
Anleihens  fuͤr  die  wirkliche  Begutachtung  und
die  Obliegenheiten  eines  Administrators  nach
erfolgter  Genehmigung  desselben  sind  in  der
Verordnung  vom  17.  Februar  1804.

(baier.  Reg.  Bl.  von  1804.  St.  VIII.
S.  16a  —  107.
und  in  der  Instruktion  vom  21.  Mai  1807.
(baier.  Reg.  Bl  von  1807.  St.  KXllI.
S.  891  —  914.)
enthalten,  und  die  allgemeine  Verordnung
vom  16.  Janner  1809.
(Reg.  Bl.  von  1809.  St.  XI.
S.  258  —  263.)
zeigt  den  Maßstab  der  Verzinsung,  die  fuͤr
die  Gewaͤhrung  eines  Anleihens  beguͤnstigten
Zwecke  und  die  gleiche  Berfall-Zeit  der  Zinse.
2.  «

Die  in  den  bezeichneten  Verordnungen  nicht
enthaltenen  und  bisher  von  der  obersten  Kuratel
  in  Anwendung  gebrachten  Grundsaͤze  sind:

a)  Die  Anleihen  find  zwar  vorzuͤglich  den
Neubauten  und  der  Landwirthschaft  vorbeh
  alten,  sie  können  aber  auch,  wenn  die
annehmbaren  Gesuche  für  diese  Zwecke  befriediger
  sud,  zum  Ankaufe  einer  Realität,
zu  Reparatienen  von  Gebäuden,  zum  Ankaufe
  von  Speise:  und  Saamen=  Getraide,