Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 2.
Inhalt: Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs
1913 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch auch
in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt,
S. Sö. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 6.
(Nr. 11331.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1913 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An-
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
13. Januar 1914.
G. Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1913 auf Grund des Artikel 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen.
Bezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für die nach der Bekannt.-
machung des Justizministers vom 14. Januar 1912 (Gesetzsamml. S. 5) die
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1911 erfolgt ist, das
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 13. Januar 1914.
Der Justizminister.
Beseler.
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11331.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1914.