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Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1914 Nr. 4.
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Weidhausen nach Neustadt, S. 11. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-
Gotha wegen Herstellung einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt, S. 17.
(Nr. 11334.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt. Vom 11. März 1913.
S#n Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Meiningen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung
einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider,
Allerhöchstihren Regierungsrat Dr. Fritz Pischel;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrat Ludwig Freiherrn von Türcke,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn
von Weidhausen nach Neustadt für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres
Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der genland aers
Gesetzlammlung 1914. (Nr. 113341—11335.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1914.