Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Meußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 4. 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Weidhausen nach Neustadt, S. 11. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg- 
Gotha wegen Herstellung einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt, S. 17. 
  
(Nr. 11334.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt. Vom 11. März 1913. 
S#n Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Sachsen-Meiningen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung 
einer Eisenbahn von Weidhausen nach Neustadt zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell, 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Regierungsrat Dr. Fritz Pischel; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrat Ludwig Freiherrn von Türcke, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn 
von Weidhausen nach Neustadt für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres 
Staatsgebiets. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der genland aers 
Gesetzlammlung 1914. (Nr. 113341—11335.) 4 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1914.
	        
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