Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An- 
legung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Herzoglich Sächsischen 
Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche 
Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von 
Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und 
Seitemwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung und Genehmigung der 
Stationsanlagen der Herzoglichen Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder Wege) welche die geplante Eisenbahn kreuzen, 
von der Herzoglichen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar 
preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben 
werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß 
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch 
daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst als der für 
etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III 
zu bewirkende Bewachung der neuen Ubergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 m zwischen den Schienen betragen. 
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904 und den dazu inzwischen ergangenen sowie 
künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn 
hergestellt und betrieben werden. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung übernimmt für den Fall 
der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die Ver- 
pflichtung: 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 60 000 Mark, in Worten „Sechzigtausend Mark“ zu 
gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege),
	        
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