Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von 
Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den 
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig 
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden 
Eisenbahnverwaltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirt- 
schaftserschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn er- 
forderlichen Grundstücke, frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Ab- 
gaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorüber- 
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des 
Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der 
Vermessung und Versteinung des ihm überwiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden 
Frist nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz 
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Uber- 
weisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne 
weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzogliche 
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig 
erteilen wird. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsende 
Aufwand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung 
alsdann zu ersetzen. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung 
dieser sowie der im Artikel IV. unter Nr. 2 und 3 übernommenen Ver- 
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren 
sich zu verständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Uber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verbunden. 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung 
und Erhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese 
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Voon dem nach Artikel IV.Nr. 3 zu leistenden Barzuschuß ist die eine 
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb ihres Landesgebiets, 
die andere Hälfte vier Wochen nach Eröffnung des Betriebs (Personen= und 
Gesetsammlung 1914. (Nr. 11331—11335. 5 
 
	        
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