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Die Handhabung der Bahnpolizei im Herzoglichen Staatsgebiet erfolgt
durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf
Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der all-
gemeinen Sicherheitspolizei liegt in demselben Gebiete den bretreffenden Herzoglichen
Organen ob. Diese werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereit-
willig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staats-
angehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im übrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die sachsen-meiningenschen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
im Herzoglichen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den Herzoglichen Gerichten und —
insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — nach den sachsen meiningenschen
Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe
der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Berech-
nung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter
die beteiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung
folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgaben=
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der künftig-
hin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise An-
wendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
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