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Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be-
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirtschafts-
erschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen
Grundstücke, frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und
Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend er-
sorderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen
Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung
und Versteinung des ihm überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplans
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für
jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stückke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigentimer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden
Frist nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die lber-
weisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne
weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzog-
liche Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht recht-
zeitig erteilen wird. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. er-
wachsende Aufwand, einschließlich der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahn-
verwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung
dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich zu ver-
ständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Ubertragung für
die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung
verbunden.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung
und Erhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Barzuschuß ist die eine
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb ihres Landesgebiets,
die andere Hälfte vier Wochen nach Eröffnung des Betriebs (Personen. und
Güterverkehr) seitens der Herzoglich Sächsischen Regierung an die Königlich
Preußische Regierung zu zahlen. «