Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst nach Fertigstellung 
der Bahn zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung 
von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und 
insbesondere zur Anlage eines zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung 
dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung 
im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Ent- 
eignungsrecht erteilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Be- 
stimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittelung und Fest- 
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung 
bringen lassen als diejenigen, welche bei Enteignungen in dem Herzogtume 
Sachsen-Coburg jeweilig Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur 
Ubertragung des Eigentums oder zur Ulberlassung in die Benutzung an den 
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch 
für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte 
zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel- und Gerichts- 
gebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglichen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließenden 
Strecken des preußischen Eisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Sachsen- 
Coburgische Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vor- 
behalten. Auch sollen die an dieser Strecke zu errichtenden Hoheitszeichen nur 
die der Herzoglichen Regierung sein. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr 
über diese Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen ständigen Kommissar zu 
bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung 
in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen 
und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für Akte der staat- 
lichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, soweit sie den 
Gegenstand dieses Vertrags berühren, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung 
und Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Sachsen- 
Coburg-Gotha Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen. 
Die Handhabung der Bahnpolizei im Herzoglichen Staatsgebiet erfolgt 
durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf 
Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen 
Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der all-
	        
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