Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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bei Hemelingen abwärts nebst den Sammelbecken im oberen Quell- 
gie- sowie die Fulda, die Werra, die Aller und die Leine, soweit sie 
asserläufe erster Ordnung sind; 
0) Elbe-Wasserstraßenbeirat für die Elbe bis zu der Eisenbahnbrücke 
bei Harburg und der hamburgisch-preußischen Grenze abwärts, die 
Saale von Weißenfels abwärts und den Elbe-Trave-Kanal; 
e#) Märkischer Wasserstraßenbeirat für die Wasserläufe erster Ordnung 
zwischen der Elbe von Magdeburg bis Dömitz und der Oder von 
Fürstenberg bis Hohensaaten; 
t) Oder-Wasserstraßenbeirat für die Oder von der österreichischen 
Grenze bis Stettin nebst den im Schiffahrtinteresse im oberen Quell- 
gebiet erbauten Sammelbecken, den Klodnitzkanal, die Glatzer Neiße, 
die Lausitzer RNeiße und den Bober, soweit diese Wasserläufe erster 
Ordnung sind; 
8) Wasserstraßenbeirat für die Wasserstraßen zwischen Oder 
und Weichsel; 
h) Weichsel-Wasserstraßenbeirat für die Weichsel von der russischen 
Grenze abwärts und die Wasserstraßen im Mündungsgebiete der 
Weichselj 
i) Ostpreußischer Wasserstraßenbeirat für die Wasserläufe erster 
Ordnung in der Provinz Ostpreußen sowie die Wasserstraßen des 
Oberländischen Kanalgebiets, soweit sie in der Provinz Westpreußen 
liegen. 
¾ 3. 
Jeder Bezirks-Wasserstraßenbeirat besteht: 
àa) aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Minister 
der öffentlichen Arbeiten ernannt werden; 
b) aus Mitgliedern, die nach näherer Anordnung der zuständigen Minister 
von kaufmännischen Körperschaften, Schiffahrt= und anderen allgemeine 
wirtschaftliche Bestrebungen verfolgenden Vereinen, Landwirtschafts- 
kammern, Hafenstädten, Handwerkskammern und Provinziallandtagen 
sowie von den an der Erhaltung und Entwickelung der Waseerstraßen 
mit Garantien beteiligten öffentlichen Verbänden gewählt werden. 
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der im Falle der Be- 
hinderung des Mitglieds eintritt. 
Die im #&# 2 unter a, b, e, d und 1 genannten Beiräte werden auf 5 Jahre, 
die übrigen auf 6 Jahre gewählt.
	        
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