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84.
Berührt eine Wasserstraße das Gebiet eines anderen Bundesstaats, so
können auf Wunsch der beteiligten wirtschaftlichen Kreise aus diesem Gebiete
Vertreter des Handels, der Industrie, der Schiffahrt oder der Land- und Forst-
wirtschaft zu den Verhandlungen des Wasserstraßenbeirats von den zuständigen
Ministern zugelassen werden. Die einem Wasserstraßenbeirat auf Grund dieser
Bestimmung angehörenden Mitglieder sind bei den Wahlen zum Landes-Wasser-
straßenbeirate (& 8 b) nicht stimmberechtigt.
Die freie Hansestadt Bremen ist nach Artikel III des Staatsvertrags
zwischen Preußen und Bremen über die Beteiligung Bremens an den Kosten
eines Rhein-Weser-Kanals vom 29. März 1906 (Gesetzsamml. S. 227) an den
Bezirks-Wasserstraßenbeiräten, die für den Rhein-Weser-Kanal zuständig sind, zu
beteiligen.
85.
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat ist in allen wichtigen Fragen, welche die
Unterhaltung, den Ausbau und den Verkehr der ihm zugewiesenen natürlichen
und künstlichen Wasserläufe betreffen, zu hören.
Die Zuständigkeit erstreckt sich namentlich auf folgende Gegenstände:
1. Maßnahmen an den Wasserläufen und ihren Ufern zur Erhaltung
und Verbesserung der Schiffbarkeit und Vorflut sowie zur Beseitigung
von Hindernissen des Hochwasserabflusses im Wasserlaufe selbst und in
seinem Uberschwemmungsgebiete;
2. Bauberichte, die während der Ausführung größerer Bauten unter Mit-
teilung der bei dem Baue vorgekommenen Fragen und erhobenen
Bedenken wiederkehrend zu erstatten sind;
3. die allgemeinen Bedingungen für die Erlaubnis zur Anlage von Häfen
und Anlegestellen;
4. die Bestimmungen über die Schiffahrtabgaben und die im Bereiche des
Schleppmonopolgesetzes vom 30. April 1913 (Gesetzsamml. S. 217)
zu erhebenden Schlepplöhne, insbesondere auch die Feststellung oder
Abänderung der Tarife;
5. die zu erlassenden Schiffahrtpolizeiverordnungen und sonstigen all-
gemeinen Vorschriften über Benutzung und Betrieb;
6. soziale Fürsorge für die an den Wasserläufen beschäftigten Arbeiter
und die schiffahrttreibende Bevölkerung.
Der Bezirks-Wasserstraßenbeirat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit
selbständige Anträge an die Provinzialbehörde richten und von dieser Auskunft
verlangen.
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