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Für jedes gewählte und jedes berufene Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestimmen, der im Falle der Behinderung des Mitglieds eintritt.
Der Landes-Wasserstraßenbeirat wird auf 5 Jahre gewählt.
#9.
Zur Zuständigkeit des Landes-Wasserstraßenbeirats gehören die Angelegen-
heiten der im & 5 bezeichneten Art, sofern ihre Bedeutung sich über den Geschäfts-
bereich eines Bezirks-Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt.
Ferner hat der Landes-Wasserstraßenbeirat in wichtigen, die Wasserstraßen
berührenden Fragen, die an sich nicht zu seiner Zuständigkeit gehören, auf Ver-
langen des zuständigen Ministers sein Gutachten zu erstatten.
Der Landes-Wasserstraßenbeirat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit auch
selbständige Anträge an den zuständigen Minister richten und von diesem Aus-
kunft verlangen.
10.
Der Landes-Wasserstraßenbeirat wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten
nach Bedürfnis, mindestens aber einmal im Jahre, berufen.
11.
Eine Ubersicht über die Verhandlungen des Landes-Waseerstraßenbeirats
wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten dem Landtage regelmäßig mitgeteilt.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Bezirks-Wasserstraßenbeiräte und
Landes-Wasserstraßenbeirat.
2.
Den Staatsbehörden bleibt es vorbehalten, zu den Beratungen der Beiräte
Vertreter zu entsenden, auch in geeigneten Fällen besondere Sachverständige zu
beteiligen.
¾13.
Vorerhebungen, welche ein Beirat zur Fassung seiner Entschließungen für
erforderlich hält, werden durch die von dem Vorsitzenden zu ersuchende Staats-
behörde vorgenommen.
14.
Die von den Beiräten zu entwerfenden Geschäftsordnungen unterliegen
der Genehmigung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten.