Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

— 31 — 
Für jedes gewählte und jedes berufene Mitglied ist ein Stellvertreter zu 
bestimmen, der im Falle der Behinderung des Mitglieds eintritt. 
Der Landes-Wasserstraßenbeirat wird auf 5 Jahre gewählt. 
#9. 
Zur Zuständigkeit des Landes-Wasserstraßenbeirats gehören die Angelegen- 
heiten der im & 5 bezeichneten Art, sofern ihre Bedeutung sich über den Geschäfts- 
bereich eines Bezirks-Wasserstraßenbeirats hinaus erstreckt. 
Ferner hat der Landes-Wasserstraßenbeirat in wichtigen, die Wasserstraßen 
berührenden Fragen, die an sich nicht zu seiner Zuständigkeit gehören, auf Ver- 
langen des zuständigen Ministers sein Gutachten zu erstatten. 
Der Landes-Wasserstraßenbeirat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit auch 
selbständige Anträge an den zuständigen Minister richten und von diesem Aus- 
kunft verlangen. 
10. 
Der Landes-Wasserstraßenbeirat wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten 
nach Bedürfnis, mindestens aber einmal im Jahre, berufen. 
11. 
Eine Ubersicht über die Verhandlungen des Landes-Waseerstraßenbeirats 
wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten dem Landtage regelmäßig mitgeteilt. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Bezirks-Wasserstraßenbeiräte und 
Landes-Wasserstraßenbeirat. 
2. 
Den Staatsbehörden bleibt es vorbehalten, zu den Beratungen der Beiräte 
Vertreter zu entsenden, auch in geeigneten Fällen besondere Sachverständige zu 
beteiligen. 
¾13. 
Vorerhebungen, welche ein Beirat zur Fassung seiner Entschließungen für 
erforderlich hält, werden durch die von dem Vorsitzenden zu ersuchende Staats- 
behörde vorgenommen. 
14. 
Die von den Beiräten zu entwerfenden Geschäftsordnungen unterliegen 
der Genehmigung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.