Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende über den 
Geschäftsgang Bestimmung zu treffen. 
Den zuständigen Ministern ist die für die Sitzungen der Bezirks-Wasser- 
straßenbeiräte festgestelle Tagesordnung rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
15. 
Die in Angelegenheiten der in den 95# 5 und 9 bezeichneten Art in 
dringenden Fällen von den Staatsbehörden ohne Anhörung des zuständigen 
Beirats getroffenen Anordnungen sind ihm spätestens beim nächsten Husammen. 
tritte mitzuteilen. 
#16. 
Die Mitglieder des Landes-Wasserstraßenbeirats und die zugezogenen Sach- 
verständigen (§ 12) erhalten für die Reise nach und von dem Orte der Sitzung 
sowie für die Dauer der Sitzung Tagegelder von je 15 Mark und Ersatz der 
für die Hin= und Rückreise verauslagten Fahrkosten. 
Die Mitglieder der Bezirks-Wasserstraßenbeiräte erhalten die Fahrkosten 
ersetzt, die sie für die Hin= und Rückreise zwischen ihrem Wohnort und dem 
Sitzungsorte verauslagt haben. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Mitglieder und Sach- 
verständige, die Reisekosten schon anderweit aus der Kasse des Reichs, eines 
Staates, eines öffentlichen Verbandes oder einer öffentlichen Körperschaft beziehen. 
[ 17. 
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben die ausscheidenden Mitglieder bis zur 
Einführung der neugewählten oder neuberufenen in Tätigkeit. 
Ein Umstand, der ein Mitglied zur Bekleidung öffentlicher Amter dauernd 
oder auf Zeit unfähig macht, ebenso wie die Eröffnung des Konkurses über das 
Vermögen hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn das Mitglied aus der Koörper- 
schaft ausscheidet, die ihn als Vertreter in den Beirat gewählt hat. 
Scheidet aus diesen oder anderen Anlässen ein Mitglied vor Ablauf der 
Zeit, für die es gewählt oder berufen ist, aus, so ist für den Rest der Zeit, 
falls dieser noch mindestens ein Jahr beträgt, ein neues Mitglied zu wählen 
oder zu berufen. 
Die für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen gelten auch für ihre 
Stellvertreter. 
18. 
Anderungen in der Abgrenzung der Bezirks-Wasserstraßenbeiräte erfolgen 
durch die zuständigen Minister; vor der Anordnung ist der Landes-Wasser- 
straßenbeirat zu hören.
	        
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