Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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119. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung, die am 1. April 1914 in Kraft 
tritt und durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen ist, wird der Minister der 
öffentlichen Arbeiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. März 1914. 
C. S.) Wilhelm. 
v. Breitenbach. Sydow. Frhr. v. Schorlemer. Lengze. 
  
. —[ — 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Neichuacercl. 
Bestellungen auf einzelne Stäcke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Ha###t-Cachregister (1806 bis 1883 zu 6,238 MA 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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