Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Preußische Gesets ammlung 
Jahrgang 1914 Nr. 10. 
Inhalt: Ausgrabungsgesetz, S. 411. — Ubereinkommen vom November Dezember 1913 zwischen 
Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig, Bremen, Elsaß Lothringen, Hamburg, Hessen, Cippe, Lübeck, 
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Preußen, Sachsen und Württemberg, betreffend die An- 
erkennung der Eichscheine und die gegenseitige Mitteilung der Ergebnisse der Eichungen und Eich- 
prüfungen von Binnenschiffen, S. 406. 
  
  
(Nr. 11342.) Ausgrabungsgesetz. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
Ausgrabungen. 
L 
Eine Grabung nach Gegenständen, die für die Kulturgeschichte einschließlich 
der Urgeschichte des Menschen von Bedeutung sind, darf nur in der Weise er- 
folgen, daß nicht das öffentliche Interesse an der Förderung der Wissenschaft und 
Denkmaldpflege beeinträchtigt wird. 
Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten 
erforderlich. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vor- 
schrift des Abs. 1 gesichert erscheint. Bei Erteilung der Genehmigung sind die 
für Kie Grabung nach dem Maße des öffentlichen Interesses gebotenen Bedingungen 
zu bezeichnen. 
Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die 
Anzeige entdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Be- 
sichtigung der Grabungsstätte und der entdeckten Gegenstände betreffen. Für die 
Einhaltung der Bedingungen kann Sicherheitsleistung verlangt werden. 
82. 
Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde, 
ist befugt, eine ohne die erforderliche Genehmigung unternommene Grabung zu 
verhindern und für die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu sorgen. 
83. 
Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten kann im Einzel- 
fall oder allgemein, namentlich zugunsten der im § 8 Abs. 2 bezeichneten Körper- 
schaften, Ausnahmen von den Vorschriften des §& 1 zulassen. 
Gesetzsammlung 1914. (Nr. 11342—11343.) 11 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1914.
	        
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