— 42 —
84.
Die Vorschriften der 1 bis 3 finden auf eine Grabung nach Gegen-
ständen, die für die Urgeschichte der Tier= oder Mlanzenwelt von Bedeutung sind,
entsprechende Anwendung.
Gelegenheitsfunde.
5.
Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand, der für die Kultur-
geschichte einschließlich der Urgeschichte des Menschen von erheblicher Bedeutung
ist, gelegentlich entdeckt, so ist dies spätestens am nächsten Werktage der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche unverzüglich die Erwerbsberechtigten (6 8 Abs. 2)
zu benachrichtigen hat.
Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie
der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegenstand entdeckt worden ist.
Die Anzeigefrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Ver-
pflichtete die Entdeckung erfährt.
Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Der Entdecker
wird von seiner Verpflichtung auch dann frei, wenn er die Entdeckung noch an
demselben Tage dem Leiter der Arbeiten mitteilt.
6.
Der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Lieiter der
Arbeiten haben den entdeckten Gegenstand und die Entdeckungsstätte in unver-
ändertem Zustande zu erhalten, soweit es ohne erheblichen Nachteil oder Auf-
wendung von Kosten geschehen kann.
Diese Verpflichtungen erlöschen mit Ablauf von fünf Tagen nach der An-
zeige, sofern nicht der Regierungspräsident oder die Ortspolizeibehörde den Gegen-
stand vorher freigeben. "
7
Der Minister der geistlichen und Unterrichts- Angelegenheiten kann, sofern
eine sachgemäße Behandlung von Gelegenheitsfunden gewährleistet ist, Ausnahmen
von den Vorschriften der 9§ 5, 6 zulassen. "
Ablieferung.
88.
Ein bei einer Ausgrabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück
entdeckter Gegenstand der im § 1 oder F 4 bezeichneten Art ist nach näherer Be-
stimmung der 9#9# 9 und 10 auf Verlangen gegen Entschädigung abzuliefern.
Die Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, steht dem Staate sowie der
Provinz, dem kommunalständischen Verbande, dem Kreise und der Gemeinde zu
in denen der Gegenstand entdeckt worden ist.
Als Entschädigung ist Ersatz des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.
Bei Bemessung des Wertes bleibt die Möglichkeit einer Veräußerung des Gegen-
standes in das Reichsausland oder an einen Reichsausländer unberücksichtigt.