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Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei Bemessung des Wertes nicht
berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßregeln zur Erhaltung
des Gegenstandes oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach
den Umständen für erforderlich halten durfte. Sind Anordnungen nach §& 21
getroffen, so ist auch der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen, soweit die
Anordnungen nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen ver-
anlaßt sind. 9
Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand wesentlich verschlechtert wird oder daß
er der inländischen Denkmalpflege oder Wissenschaft verloren geht.
8 10.
Die „blieferung. kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige
der Entdeckung drei Monate oder, falls eine Verpflichtung zur Anzeige nicht be-
steht, seit der Entdeckung zwölf Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn
der Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist gegenüber dem Eigentümer die
Befugnis, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat.
Der Eigentümer kann den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Gegen-
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob der Gegenstand ablieferungspflichtig ist
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen
drei Monaten an, so kann er die Ablieferung nicht mehr verlangen.
Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung eines Vorbehalts, so beschließt
der Bezirksausschuß. uu
Können die Beteiligten sich nicht über die Ablieferung an einen der Er-
werbsberechtigten oder über die Entschädigung einigen, so gelten die Vorschriften
— 20. 12
Der Bezirksausschuß des Bezirkes, in dem der Gegenstand entdeckt worden
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ab-
lieferung vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zuständige Bezirksausschuß durch
den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten bestimmt.
Wird das Ablieferungsverlangen von mehreren gestellt, so bestimmt der
Provinzialrat den an erster Stelle Erwerbsberechtigten sowie geeignetenfalls die
Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten
an seine Stelle treten. Hierbei ist auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das
Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
Rücksicht zu nehmen. 13
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist bei dem Regierungs-
präsidenten einzureichen. In dem Antrage sind der Gegenstand, der Erwerbs.
berechtigte sowie der Eigentümer, etwaige dinglich Berechtigte und sonst Ersatz-
berechtigte (§& 8 Abs. 4) zu bezeichnen.
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