Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

— 45 — 
& 21. 
Der Regierungspräsident, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde, 
ist befugt, zur Sicherstellung eines Gegenstandes, dessen Ablieferung verlangt werden 
kann, auf Antrag eines Erwerbsberechtigten (§ 8 Abs. 2) die erforderlichen Anord- 
nungen zu treffen. 
Die Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nicht binnen zwei Wochen 
die Ablieferung verlangt wird. In diesem Falle hat, wenn nicht nach § 8 Abs. 4 
oder § 20 ein anderer zum Schadenersatze verpflichtet ist, der Antragsteller den 
durch die Anordnungen entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Anordnungen 
nicht durch schuldhaftes Verhalten des von ihnen Betroffenen veranlaßt sind. 
Beschwerde. 
822. 
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen des Regierungspräsidenten 
findet die Beschwerde an den Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegen- 
heiten statt. Gegen die Anordnungen der Ortspolizeibehörde findet die Beschwerde 
an den Regierungspräsidenten und die weitere Beschwerde an den Minister der 
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten statt. 
Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten entscheidet 
gegebenenfalls im Einvernehmen mit den nach den allgemeinen Bestimmungen 
beteiligten Ministern. 528 
Die Beschlüsse des Bezirksausschusses (6 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1) sind mit 
Gründen zu versehen. Gegen diese Beschlüsse steht den Beteiligten binnen zwei 
Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Provinzialrat zu. 
Strafbestimmungen. 
6#24. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer vorsätzlich die im 9 5 vorgesehene Anzeige unterläßt oder den Vorschriften 
des & 6 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Regierungspräsidenten ein; die 
Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
*.25. 
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird, soweit nicht 
nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer vorsätzlich 
einen Gegenstand, dessen Ablieferung verlangt werden kann, zerstört, beschädigt 
oder beiseite schafft und dadurch die Ablieferung vereitelt. 
Ist der Täter eine Person, die aus der Veranstaltung von Ausgrabungen 
oder aus der Verwertung ausgegrabener oder gelegentlich entdeckter Gegenstände 
der im 9 1 oder § 4 bezeichneten Art ein Gewerbe macht, so kann die Geld- 
strafe bis zu zwanzigtausend Mark erhöht werden, auch kann auf Gefängnis bis 
zu drei Monaten sowie auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.