Die
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15.
16.
Die
Regierung
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6.
Mitteilungen sind zu richten:
für Anhalt an die Herzogliche Wasserbauverwaltung in Dessau;
für Baden an die Großherzogliche Rheinbauinspektion in Mannheim;
für Bayern an das Straßen- und Flußbauamt in Speyer für das
Rheingebiet an das Straßen= und Flußbauamt Würzburg für das
Maingebiet und an das Straßen= und Flußbauamt Regensburg für
das Denaugebiet;
für Braunschweig an die Herzogliche Baudirektion in Braunschweigj;
für Bremen an das Amtsgericht, Abteilung für freiwillige Gerichts-
barkeit, daselbst;
. für Elsaß-Lothringen an das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten, in Straßburg i. E.;
für Kanbung an die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe
daselbst;
für Hessen an das Großherzogliche Wasserbauamt in Mainz;
für Lippe an das Fürstliche Amtsgericht in Hohenhausen;
für Lübeck an die Steuerbehörde dortselbst;
für Mecklenburg-Schwerin an das Großherzogliche Ministerium des
Innern in Schwerin;
für Mecklenburg-Strelitz an das Großherzogliche Ministerium, Abteilung
des Innern, in Neustrelitz;
für Oldenburg an das Großherzogliche Ministerium des Innern in Oldenburg;
. für Preußen an die Elbstrombauverwaltung in Magdeburg für das Strom-
ebiet der Elbe und für alle östlicheren Wasserstraßen, an die Weserstrom-
auverwaltung in Hannover für das Stromgebiet der Weser, an die Kanal-
verwaltung in Münster für das Gebiet des Dortmund-Ems-Kanals und
an den Oberpräsidenten in Coblenz (Rheinstrombauverwaltung) für das
Rheingebiet und die Wasserstraßen westlich des Rheins;
für Sachsen an die Amtshauptmannschaft in Dresden-Neustadt;
für Württemberg an das Königliche Amtsgericht Heilbronn.
/ 6.
Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Oldenburgischen
von diesem Ubereinkommen Mitteilung machen.
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87.
Erstmalig sind die Mitteilungen hinsichtlich der im vierten Kalender—
vierteljahre des Jahres 1913 erfolgenden Eichungen und Eichprüfungen zu machen.
Das vorstehende Ubereinkommen ist im November / Dezember 1913 im Wege
des Notenaustausches abgeschlossen worden.
Bestellungen auf
Redigiert im Bureau des Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
einzelne Stücke der Preußischen Gesetzfammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25.4
und 1884 bis 1903 zu 2,10 4) sind an die Postanstalten zu richten.