Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Die 
1. 
2. 
3. 
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S Se# s 
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15. 
16. 
Die 
Regierung 
— 48 — 
6. 
Mitteilungen sind zu richten: 
für Anhalt an die Herzogliche Wasserbauverwaltung in Dessau; 
für Baden an die Großherzogliche Rheinbauinspektion in Mannheim; 
für Bayern an das Straßen- und Flußbauamt in Speyer für das 
Rheingebiet an das Straßen= und Flußbauamt Würzburg für das 
Maingebiet und an das Straßen= und Flußbauamt Regensburg für 
das Denaugebiet; 
für Braunschweig an die Herzogliche Baudirektion in Braunschweigj; 
für Bremen an das Amtsgericht, Abteilung für freiwillige Gerichts- 
barkeit, daselbst; 
. für Elsaß-Lothringen an das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, 
Abteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten, in Straßburg i. E.; 
für Kanbung an die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe 
daselbst; 
für Hessen an das Großherzogliche Wasserbauamt in Mainz; 
für Lippe an das Fürstliche Amtsgericht in Hohenhausen; 
für Lübeck an die Steuerbehörde dortselbst; 
für Mecklenburg-Schwerin an das Großherzogliche Ministerium des 
Innern in Schwerin; 
für Mecklenburg-Strelitz an das Großherzogliche Ministerium, Abteilung 
des Innern, in Neustrelitz; 
für Oldenburg an das Großherzogliche Ministerium des Innern in Oldenburg; 
. für Preußen an die Elbstrombauverwaltung in Magdeburg für das Strom- 
ebiet der Elbe und für alle östlicheren Wasserstraßen, an die Weserstrom- 
auverwaltung in Hannover für das Stromgebiet der Weser, an die Kanal- 
verwaltung in Münster für das Gebiet des Dortmund-Ems-Kanals und 
an den Oberpräsidenten in Coblenz (Rheinstrombauverwaltung) für das 
Rheingebiet und die Wasserstraßen westlich des Rheins; 
für Sachsen an die Amtshauptmannschaft in Dresden-Neustadt; 
für Württemberg an das Königliche Amtsgericht Heilbronn. 
/ 6. 
Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Oldenburgischen 
von diesem Ubereinkommen Mitteilung machen. 
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87. 
Erstmalig sind die Mitteilungen hinsichtlich der im vierten Kalender— 
vierteljahre des Jahres 1913 erfolgenden Eichungen und Eichprüfungen zu machen. 
  
Das vorstehende Ubereinkommen ist im November / Dezember 1913 im Wege 
des Notenaustausches abgeschlossen worden. 
  
Bestellungen auf 
Redigiert im Bureau des Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
einzelne Stücke der Preußischen Gesetzfammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25.4 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 4) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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