Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

Wird das Eigentum einer anderen Person als der unter a bis d 
genannten nachgewiesen, so ist sie als Eigentümer einzutragen. Ergeben 
sich für das Eigentum einer solchen Person Anhaltspunkte, so ist nach 
dem Ermessen des Grundbuchamts einer der streitenden Teile als Eigen- 
tümer und zugleich zugunsten des Gegners ein Widerspruch einzutragen; 
handelt es sich um einen Wasserlauf erster Ordnung und hat der 
Staat in einer öffentlichen Urkunde das Eigentum des anderen Teiles 
anerkannt, so ist dieser als Eigentümer einzutragen, ohne daß es der 
Eintragung eines Widerspruchs bedarf. 
4. Soll als Eigentümer eines Wasserlaufs erster Ordnung ein anderer 
als der Staat eingetragen werden, so darf das Grundbuchblatt erst 
angelegt werden, nachdem der mit der Verwaltung des Waseerlaufs 
betrauten Provinzialbehörde die Absicht der Anlegung und die Person 
des als Eigentümer Einzutragenden vom Grundbuchamt angezeigt und 
seit dem Eingange der Anzeige sowie seit der vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist. 
Artikel 2. 
Die Verordnung, betreffend die Anlegung der Grundbücher im Gebiete 
des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 (Gesetzsamml. 
S. 595) wird dahin geändert: 
1. Der Abs. 1 des Artikel 7 erhält folgende Nummer 4: 
4. die Eigentümer oder Besitzer der angrenzenden Grundstücke, soweit 
nicht ihre Vernehmung aus besonderen Gründen untunlich oder un- 
nötig erscheint. 
2. Der Abs. 1 des Artikel 39 erhält folgenden dritten Satz: 
Dagegen darf die Anlegung des Blattes erst erfolgen, nachdem 
in der Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück liet die Absicht 
der Anlegung und die Person des als Eigentümer Einzutragenden 
öffentlich bekannt gemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat 
verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, der durch die im 
& 400 Abs. 1 Satz 2 des Waseergesetzes vorgesehene Königliche Verordnung be- 
stimmt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. März 1914. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. 
Lentze. v. Falkenhayn.
	        
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