Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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84. 
Die Berliner Handelskammer, die Altesten oder Vorsteher der Kaufmann- 
schaften in Berlin, Königsberg, Danzig und Stettin und die Handelskammern 
in Altona, Kiel und Flensburg wählen durch ihre Vollversammlungen je ein 
Mitglied und einen Stellvertreter. 
Die übrigen Handelskammern (amtlichen Handelsvertretungen) haben in 
der Provinz, wo sie ihren Sitz haben, die ihnen gemeinsam zufallende Zahl von 
Mitgliedern und Stellvertretern gemeinschaftlich zu wählen, ebenso die Handwerks- 
kammern jeder Provinz. 
Den gemeinschaftlich wählenden Körperschaften bleibt es überlassen, sich bis 
zu einem vom Vorsitzenden des Wasserbeirats zu bestimmenden Termin über 
die zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter untereinander zu verständigen. 
Erfolgt eine solche Verständigung nicht, so bestimmt der Minister für Handel 
und Gewerbe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen 
wahlberechtigten Körperschaften und ihrer im Wasserbeirate zu vertretenden Inter- 
essen, wieviel Wahlmänner von der Vollversammlung jeder Lörperschaft zu wählen 
sind. Nachdem die Wahl dieser Wahlmänner erfolgt ist, werden von den 
Wahlmännern aller beteiligten Körperschaften gemeinsam die Mitglieder und 
stellvertretenden Mitglieder des Wasserbeirats gewählt und zwar nach Anordnung 
des Vorsitzenden des Wasserbeirats entweder schriftlich oder in einem von diesem 
Vorsitzenden anzuberaumenden Termine mündlich. Bei dieser Wahl gelten die- 
jenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los, das von dem die Wahl leitenden Beamten — bei 
schriftlicher Wahl aber von dem Vorsitzenden des Wasserbeirats in einer unter 
Zuziehung eines Protokollführers aufzunehmenden Verhandlung — zu ziehen ist. 
5. 
Der Wasserbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis berufen. 
6. 
Den Staatsbehörden bleibt es vorbehalten, zu den Beratungen der Waseer- 
beiräte und der ständigen Ausschüsse (& 368 Abs. 5 Satz 1 des Wassergesetzes) 
Vertreter zu entsenden; sie können in geeigneten Fällen auch besondere Sachver- 
ständige beteiligen. k 
7. 
Vorerhebungen, welche die Wasserbeiräte oder deren ständige Ausschüsse zur 
Fassung ihrer Entschließungen für erforderlich halten, werden durch die von dem 
Vorsitzenden zu ersuchende Staatsbehörde vorgenommen. 
8. 
Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung (& 368 Abs. 5 Satz 2 des 
Wassergesetzes) regelt der Vorsitzende den Geschäftsgang. 
Den zuständigen Ministern ist die für die Sitzungen der Waseserbeiräte 
festgestellte Tagesordnung rechtzeitig vorher mitzuteilen.
	        
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