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84.
Die Berliner Handelskammer, die Altesten oder Vorsteher der Kaufmann-
schaften in Berlin, Königsberg, Danzig und Stettin und die Handelskammern
in Altona, Kiel und Flensburg wählen durch ihre Vollversammlungen je ein
Mitglied und einen Stellvertreter.
Die übrigen Handelskammern (amtlichen Handelsvertretungen) haben in
der Provinz, wo sie ihren Sitz haben, die ihnen gemeinsam zufallende Zahl von
Mitgliedern und Stellvertretern gemeinschaftlich zu wählen, ebenso die Handwerks-
kammern jeder Provinz.
Den gemeinschaftlich wählenden Körperschaften bleibt es überlassen, sich bis
zu einem vom Vorsitzenden des Wasserbeirats zu bestimmenden Termin über
die zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter untereinander zu verständigen.
Erfolgt eine solche Verständigung nicht, so bestimmt der Minister für Handel
und Gewerbe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen
wahlberechtigten Körperschaften und ihrer im Wasserbeirate zu vertretenden Inter-
essen, wieviel Wahlmänner von der Vollversammlung jeder Lörperschaft zu wählen
sind. Nachdem die Wahl dieser Wahlmänner erfolgt ist, werden von den
Wahlmännern aller beteiligten Körperschaften gemeinsam die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Wasserbeirats gewählt und zwar nach Anordnung
des Vorsitzenden des Wasserbeirats entweder schriftlich oder in einem von diesem
Vorsitzenden anzuberaumenden Termine mündlich. Bei dieser Wahl gelten die-
jenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los, das von dem die Wahl leitenden Beamten — bei
schriftlicher Wahl aber von dem Vorsitzenden des Wasserbeirats in einer unter
Zuziehung eines Protokollführers aufzunehmenden Verhandlung — zu ziehen ist.
5.
Der Wasserbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis berufen.
6.
Den Staatsbehörden bleibt es vorbehalten, zu den Beratungen der Waseer-
beiräte und der ständigen Ausschüsse (& 368 Abs. 5 Satz 1 des Wassergesetzes)
Vertreter zu entsenden; sie können in geeigneten Fällen auch besondere Sachver-
ständige beteiligen. k
7.
Vorerhebungen, welche die Wasserbeiräte oder deren ständige Ausschüsse zur
Fassung ihrer Entschließungen für erforderlich halten, werden durch die von dem
Vorsitzenden zu ersuchende Staatsbehörde vorgenommen.
8.
Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung (& 368 Abs. 5 Satz 2 des
Wassergesetzes) regelt der Vorsitzende den Geschäftsgang.
Den zuständigen Ministern ist die für die Sitzungen der Waseserbeiräte
festgestellte Tagesordnung rechtzeitig vorher mitzuteilen.