ebenso wie die Sitzungen des Plenums, von dem Vorsitzenden nach Bedürfnis
anberaumt werden. Der Vorsitzende hat den zuständigen Ministern zur Beschluß-
fassung über die Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder über die Bestellung
eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ein Verzeichnis
der in der Sitzung zum Vortrage gelangenden wichtigeren Sachen unter kurzer
Bezeichnung der Parteien und der Streitfrage zuzustellen. Auf Verlangen sind
den zuständigen Ministern auch einzelne Aktenstücke sowie Abschriften der ergangenen
Entscheidungen mitzuteilen.
14.
Zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen der Senate können
Sachverständige zugezogen werden. Sachverständige, die auf Antrag einer Partei
in derselben Sache ein Gutachten erstattet haben, dürfen zur Beratung nicht zu-
gezogen werden
Die Zugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
15.
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen vor der Entscheidung schriftlich
einzureichen; Abschrift ist der Gegenpartei zuzufertigen. In den Fällen des §5 49
Abs. 3, 4 des Wassergesetzes sind auch die Erklärungen der Wasserpolizeibehörde
und der Minister den Parteien zuzufertigen. Ist die Zufertigung nicht mehr vor
der anberaumten Beschlußsitzung möglich, findet aber mündliche Verhandlung
statt, so ist der wesentliche Inhalt der neuen Schriftsätze in der mündlichen Ver-
handlung vorzutragen. 16
(
Die Senate fassen ihre Beschlüsse auf Grund der Akten, sie sind jedoch
befugt, die Beteiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zwecks Auf-
klärung des Sachverhalts zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
Auf die mündliche Verhandlung sind im übrigen die Vorschriften der §#& 68,
71 bis 73), 75, auf die Erhebung und Würdigung des Beweises die der 5#. 76,
77, des § 78 Abs. 1 und des 9 79 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) sinngemäß anzuwenden.
Für die mündliche Verhandlung kann der zuständige Minister einen
Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellen. Findet keine
mündliche Verhandlung statt, so ist auf Verlangen der zuständigen Minister stets
ein von diesen zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellter Kommissar
vor der Beschlußfassung zu hören. "
17.
Für die zur Beschlußfassung der Senate gelangenden Sachen hat der
Senatspräsident einen Berichterstatter zu ernennen, neben dem ein Mitbericht-
erstatter ernannt werden kann. Ist ein Mitberichterstatter ernannt, so muß der
Berichterstatter aus der Reihe der ständigen Mitglieder genommen werden.
Für die vor dem Plenum zu verhandelnden Sachen ernennt der Präsident
stets einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter, die regelmäßig verschiedenen
Senaten angehören müssen. Der Berechterstatter muß aus der Zahl der ständigen
Mitglieder genommen werden.